RS OGH 1985/3/13 9Os12/85

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Veröffentlicht am 13.03.1985
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Norm

StPO §139

Rechtssatz

Für das Wesen der Hausdurchsuchung ist charakteristisch, daß nach einer Person oder einem Gegenstand gesucht wird, von denen es unbekannt ist, wo sie sich befinden.

VfGH vom 09.10.1965, B 58/65 = VfNF 5080

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0097350

Dokumentnummer

JJR_19850313_OGH0002_0090OS00012_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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