Norm
StGB §269 Abs4Rechtssatz
Eine allenfalls das Hausrecht beeinträchtigende (rechtswidrige) Hausdurchsuchung liegt nicht vor, wenn Sicherheitsbeamte in Vollziehung gewerberechtlicher Vorschriften ein Haus betreten, um in den Räumlichkeiten eines dort betriebenen Altersheims behördliche Feststellungen über die Anzahl und die Personaldaten der beherbergten Personen und der Dienstnehmer zu treffen (vgl VfGH 6328).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0095855Dokumentnummer
JJR_19850313_OGH0002_0090OS00012_8500000_001