Norm
ABGB §1311 IIaRechtssatz
Normzweck der §§ 139 und 143 StPO ist es jedenfalls nicht, einem durch ein Vermögensdelikt Geschädigten die Geldbeträge zu verschaffen, auf die er dann zur Durchsetzung seiner vertraglichen (privatrechtlichen) Ansprüche greifen könnte. Eine Beschlagnahme derartiger Beträge ausschließlich zu Beweiszwecken würde sich nur reflexartig zu Gunsten des Geschädigten auswirken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0027491Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.12.2012