Die Untersuchung des Geisteszustandes des Angeklagten ist nur dann geboten, wenn das Beweisverfahren objektive Momente ergeben hat, die Zweifel über die Zurechnungsfähigkeit hervorrufen können.
Vgl auch; Beisatz: Ohne konkreten Anhaltspunkt für das Vorliegen eines der im § 11 StGB umschriebenen Zustände liegt ein bloßer Erkundungsbeweis vor. (T12)
Vgl auch; Beisatz: Die Beiziehung eines gerichtspsychiatrischen Sachverständigen setzt auf objektiven Beweisergebnissen beruhende Zweifel darüber voraus, dass der Angeklagte zur Tatzeit fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. (T15)