Begründung: Der Kläger bezog als Vater der am 4. 4. 2003 geborenen mj Johanna von der beklagten Partei Kinderbetreuungsgeld vom 1. 1. 2004 bis 31. 10. 2004 in Höhe von 4.431,65 EUR. Mit Bescheid vom 12. 1. 2010 widerrief die Beklagte die Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes und verpflichtete den Kläger zum Ersatz von 4.431,65 EUR mit der
Begründung: , der nach § 8 KBGG für das Jahr 2004 maßgebliche Gesamtbetrag seiner Einkünfte hätte die (damals geltende) Zuverdienstgrenze von 14.60... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht stellte - soweit für das Revisionsrekursverfahren noch von Relevanz - fest, dass der gesetzlich zulässige Hauptmietzins für die von der Antragstellerin ab 16. 3. 2007 auf die Dauer von sechs Jahren zu einem Hauptmietzins von 149,68 EUR monatlich gemietete Wohnung top 26 in dem dem Antragsgegner gehörigen Haus unter Berücksichtigung eines Befristungsabschlags von 25 % 82,88 EUR netto betrug. Davon ausgehend stellte das Erstgericht näher bezeichnete Hauptmi... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die am 25. 10. 1979 geborene Klägerin bezog vom 15. 3. 2009 bis 1. 8. 2009 Arbeitslosengeld von 28,88 EUR täglich und ab 2. 8. 2009 Notstandshilfe von 11,93 EUR täglich. Sie war zu dieser Zeit schwanger. Da der errechnete Geburtstermin auf den 28. 9. 2009 fiel, begann ihre Mutterschutzfrist am 3. 8. 2009. Die Klägerin war bis zum 23. 11. 2009 im Mutterschutz. Das Kind kam am 15. 9. 2009 zur Welt. Mit dem angefochtenen Bescheid der beklagten Partei vom 24. 9. 200... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache der Antragstellerin S***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Mag. Roswitha Wallner, diese vertreten durch Mag. Michaela Schinnagl, beide Sekretärinnen der Mietervereinigung Österreichs, 1010 Wien, Reichsratsstraße 15, gegen ... mehr lesen...
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Kläger bezieht von der beklagten Partei seit 1. 3. 2008 eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer. Mit Eingabe vom 19. 12. 2008 beantragte er bei der beklagten Partei die Neuberechnung seiner Pension unter Berücksichtigung der neuen Anrechnung von Pensionszeiten nach § 607 Abs 12 vierter und fünfter Teilstrich ASVG in der Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2008 (BGBl I 2008/129 [= „Hacklerregelung“]). Mit Bescheid... mehr lesen...
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Kläger bezieht von der beklagten Partei seit 1. 12. 2007 eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer. Mit Eingabe vom 19. 12. 2008 beantragte er bei der beklagten Partei die Neuberechnung seiner Pension unter Berücksichtigung der neuen Anrechnung von Pensionszeiten nach § 607 Abs 12 ASVG in der Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2008, BGBl I 2008/129, („Hacklerregelung“). Mit Bescheid vom 12. 1. 2009 wies die beklag... mehr lesen...
Begründung: Mit dem bekämpften Bescheid vom 4. 12. 2006 hat die beklagte Versicherungsanstalt aufgrund des § 112 Abs 2 NVG idF 12. NVG-Novelle (BGBl I 98/2006) die dem Kläger mit Bescheid vom 4. 2. 2004 gewährte Alterspension nach den am 31. 12. 2000 geltenden Bestimmungen der NVG 1972 neu bemessen und ab 1. 1. 2007 mit monatlich brutto 5.610,22 EUR festgesetzt. Mit dem bekämpften Bescheid vom 4. 12. 2006 hat die beklagte Versicherungsanstalt aufgrund des Paragraph 112, Absatz 2, N... mehr lesen...
Begründung: Die am 1. 1. 1951 geborene Klägerin bezog von der beklagten Pensionsversicherungsanstalt ab 1. 4. 1996 eine befristete Invaliditätspension, die mehrfach - ohne Unterbrechung - weitergewährt wurde. Mit Bescheid vom 7. 4. 2005 hat die beklagte Partei die Weitergewährung über den 31. 3. 2005 hinaus abgelehnt; die dagegen erhobene Bescheidklage wurde rechtskräftig abgewiesen. Nach einem ersten erfolglosen Antrag vom 30. 3. 2006 beantragte die Klägerin am 4. 9. 2006 neuerlic... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Canan Aytekin-Yildirim (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mulija H*****, vertre... mehr lesen...
Begründung: Der am 25. 5. 1988 geborene Kläger hat am 10. 10. 1996 einen Schulwegunfall erlitten. Entsprechend der unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigeit im Ausmaß von 100 vH erhielt der Kläger zunächst ein Versehrtengeld gemäß § 212 ASVG. Ab 5. 7. 2003 gebührt ihm eine Versehrtenrente von 100 vH der Vollrente samt Zusatzrente. Im Bescheid vom 16. 7. 2003 ermittelte die beklagte Allgemeine Unfallversicherungsanstalt unter Heranziehung des § 181b lit a ASVG (idF vor der 60.... mehr lesen...
Norm: ASVG §181b litaASVG §223 Abs2ASVG §236 Abs1 Z1ASVG §269ASVG §600 Abs1 Z3ASVG §600 Abs9B-VG Art7 Abs1B-VG Art89KGG §2 Abs2 Z1KGG §2 Abs6
Rechtssatz: Dem Gesetzgeber steht ein Gestaltungsspielraum insofern zu, als er in seinen rechts- und wirtschaftspolitischen Zielsetzungen frei ist. Gerade im Sozialversicherungsbereich sind Stichtagsregelungen in Anpassung an die wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten unvermeidlich, mögen sie auch in... mehr lesen...
Norm: B-VG Art89KGG §2 Abs2 Z1KGG §2 Abs6
Rechtssatz: Dass der Gesetzgeber für die Anpassung der Karenzgeldleistungen in Hinsicht auf die Zuverdienstgrenze analog dem (Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) BGBl I Nr 103/2001) der Sache nach auf das Regelhöchstausmaß des Anspruchs auf Karenzgeld (§ 11 Abs 1 KGG) abstellte, erscheint verfassungsrechtlich nicht bedenklich. Der Gesetzgeber hat eine Anpassung der für den Anspruch auf Karenzgeld unschädl... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist Vater der am 29. 6. 2000 geborenen Elisabeth. Die Gattin des Klägers bezog bis 22. 1. 2001 Karenzgeld. Im Anschluss daran bezog der Kläger bis 22. 1. 2002 Karenzgeld. Seit 1. 3. 2002 steht der Kläger in einem Dienstverhältnis, aus dem er einen Monatslohn von 585 EUR erzielt. Der Kläger vereinbarte am 4. 3. 2002 mit seinem Dienstgeber Karenzurlaub vom 22. 1. 2002 bis 29. 6. 2002. Mit Bescheid vom 2. 4. 2002 widerrief die beklagte Partei die Zuerke... mehr lesen...
Norm: ASVG §181b litaASVG §223 Abs2ASVG §236 Abs1 Z1ASVG §269ASVG §600 Abs1 Z3ASVG §600 Abs9B-VG Art7 Abs1B-VG Art89KGG §2 Abs2 Z1KGG §2 Abs6
Rechtssatz: Dem Gesetzgeber steht ein Gestaltungsspielraum insofern zu, als er in seinen rechts- und wirtschaftspolitischen Zielsetzungen frei ist. Gerade im Sozialversicherungsbereich sind Stichtagsregelungen in Anpassung an die wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten unvermeidlich, mögen sie auch in... mehr lesen...
Norm: B-VG Art89KGG §2 Abs2 Z1KGG §2 Abs6
Rechtssatz: Dass der Gesetzgeber für die Anpassung der Karenzgeldleistungen in Hinsicht auf die Zuverdienstgrenze analog dem (Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) BGBl I Nr 103/2001) der Sache nach auf das Regelhöchstausmaß des Anspruchs auf Karenzgeld (§ 11 Abs 1 KGG) abstellte, erscheint verfassungsrechtlich nicht bedenklich. Der Gesetzgeber hat eine Anpassung der für den Anspruch auf Karenzgeld unschädl... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin hat am 14. 6. 2000 ihre Tochter Stefanie entbunden und in der Zeit vom 10. 8. 2000 bis 14. 12. 2001 Karenzgeld nach den §§ 2 und 11 KGG bezogen, wobei ab dem 1. 1. 2001 auch der Zuschlag zum Karenzgeld (§ 8 KGG) gewährt wurde. Die Klägerin hat am 14. 6. 2000 ihre Tochter Stefanie entbunden und in der Zeit vom 10. 8. 2000 bis 14. 12. 2001 Karenzgeld nach den Paragraphen 2 und 11 KGG bezogen, wobei ab dem 1. 1. 2001 auch der Zuschlag zum Karenzgeld... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der beklagten Partei vom 19. 7. 1996 wurde dem am 10. 5. 1933 geborenen Kläger aufgrund seines im Jahre 1993 zum Stichtag 1. Juli 1993 gestellten Antrags die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (§ 131 GSVG) vom 1. 7. 1993 bis 31. 12. 1993 mit monatlich S 12.320,-- zuerkannt und ausgesprochen, dass die Pension vom 1. 1. 1994 bis 31. 12. 1994 mit monatlich S 12.628,00, vom 1. 1. 1995 bis 31. 12. 1995 mit monatlich S 12.981,60 u... mehr lesen...
Norm: KGG §2 Abs2 Z2 litbKGG §40 Abs7
Rechtssatz: Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmungen der §§ 2 Abs 2 Z 2 litb und 40 Abs 7 KGG. Entscheidungstexte 10 ObS 345/00h Entscheidungstext OGH 20.02.2001 10 ObS 345/00h European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114846 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Ärztin und Psychotherapeutin. Im Jahr 1998 war sie sowohl im Angestelltenverhältnis als auch selbständig in ihrer Praxis tätig. Ab April 1998 konnte sie infolge eines Krankenstandes keiner selbständigen Erwerbstätigkeit mehr nachgehen. Nach der Geburt ihres Kindes am 29. 7. 1998 nahm die Klägerin die selbständige Erwerbstätigkeit am 20. 10. 1998 wieder auf und führte sie bis Jahresende und darüber hinaus weiter. Bezogen auf das gesamte Jah... mehr lesen...
Norm: KGG §2 Abs2 Z2 litbKGG §40 Abs7
Rechtssatz: Eine durchgehende selbständige Erwerbstätigkeit iSd § 40 Abs 7 KGG liegt auch dann vor, wenn infolge "Krankenstandes" und Geburt einige Monate hindurch tatsächlich nicht selbständig gearbeitet wurde, die Tätigkeit aber sowohl davor als auch danach ohne zeitliche Begrenzung ausgeübt wurde, also auf Dauer ausgerichtet war. Das Gesetz sieht bei einer grundsätzlich dauernden selbständigen Tätigkeit ... mehr lesen...
Norm: KGG §2 Abs2 Z2 litbKGG §40 Abs7
Rechtssatz: Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmungen der §§ 2 Abs 2 Z 2 litb und 40 Abs 7 KGG. Entscheidungstexte 10 ObS 345/00h Entscheidungstext OGH 20.02.2001 10 ObS 345/00h European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114846 ... mehr lesen...
Norm: KGG §2 Abs2 Z2 litbKGG §40 Abs7
Rechtssatz: Eine durchgehende selbständige Erwerbstätigkeit iSd § 40 Abs 7 KGG liegt auch dann vor, wenn infolge "Krankenstandes" und Geburt einige Monate hindurch tatsächlich nicht selbständig gearbeitet wurde, die Tätigkeit aber sowohl davor als auch danach ohne zeitliche Begrenzung ausgeübt wurde, also auf Dauer ausgerichtet war. Das Gesetz sieht bei einer grundsätzlich dauernden selbständigen Tätigkeit ... mehr lesen...