Norm
KGG §2 Abs2 Z2 litbRechtssatz
Eine durchgehende selbständige Erwerbstätigkeit iSd § 40 Abs 7 KGG liegt auch dann vor, wenn infolge "Krankenstandes" und Geburt einige Monate hindurch tatsächlich nicht selbständig gearbeitet wurde, die Tätigkeit aber sowohl davor als auch danach ohne zeitliche Begrenzung ausgeübt wurde, also auf Dauer ausgerichtet war. Das Gesetz sieht bei einer grundsätzlich dauernden selbständigen Tätigkeit keine Trennung nach bestimmten Zeiträumen innerhalb eines Jahres vor. Der Umstand, dass die Versicherte während einiger Monate des Jahres ihre an sich auf Dauer ausgerichtete selbständige Tätigkeit nicht ausübte, ist keine Grundlage dafür, von der grundsätzlichen gesetzlichen Regelung des § 40 Abs 7 KGG, wonach in den Fällen, in denen eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, für die Beurteilung des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld das auf das gesamte Jahr gerechnete monatliche Durchschnittseinkommen maßgeblich ist, abzuweichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114845Dokumentnummer
JJR_20010220_OGH0002_010OBS00345_00H0000_001