Norm
B-VG Art89Rechtssatz
Dass der Gesetzgeber für die Anpassung der Karenzgeldleistungen in Hinsicht auf die Zuverdienstgrenze analog dem (Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) BGBl I Nr 103/2001) der Sache nach auf das Regelhöchstausmaß des Anspruchs auf Karenzgeld (§ 11 Abs 1 KGG) abstellte, erscheint verfassungsrechtlich nicht bedenklich. Der Gesetzgeber hat eine Anpassung der für den Anspruch auf Karenzgeld unschädlichen Zuverdienstgrenze analog dem Kinderbetreuungsgeld (14.600 EUR) bewusst nur für Geburten ab 1. 7. 2000 getroffen. Für Geburten vor dem 1.7.2000 sollen die Geringfügigkeitsgrenzen wie bisher gelten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117655Dokumentnummer
JJR_20030617_OGH0002_010OBS00394_02T0000_002