Norm: AußStrG §16 BIII2fTEG 1950 §4TEG 1950 §18
Rechtssatz: Es bedeutet keine offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinne des § 16 AußStrG, wenn das Verfahren zur Todeserklärung bezüglich eines ehemaligen Wehrmachtsangehörigen eingeleitet wird, dessen letzte Nachricht aus dem Jahre 1944 stammt und über welchen verläßliche Nachrichten seither nicht vorliegen. Entscheidungstexte 2 Ob 485/59 Ents... mehr lesen...
Das Erstgericht erklärte Bernhard D. für tot und sprach aus, daß er den 25. März 1945 nicht überlebt habe. Es nahm als erwiesen an, daß Bernhard D. als Angehöriger der deutschen Wehrmacht am zweiten Weltkrieg teilgenommen habe, seit 25. März 1945 bei Prag vermißt sei und seither jede Nachricht fehle. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin, der sich nur gegen den festgesetzten Todestag richtete, keine Folge. Da sich die Todeserklärung zutreffend auf § 4 TodeserklärungsG... mehr lesen...
Norm: TEG §4TEG §9 Abs3 litb
Rechtssatz: Im Falle der Todeserklärung nach § 4 TEG kommt die Festsetzung des im § 9 Abs 3 TEG genannten Zeitpunktes als Todestag nur dann in Betracht, wenn sich nicht gemäß § 9 Abs 2 TEG ein anderer Zeitpunkt als der wahrscheinlichste feststellen läßt. Entscheidungstexte 1 Ob 546/57 Entscheidungstext OGH 09.10.1957 1 Ob 546/57 Veröff: EvBl 1957... mehr lesen...
Norm: TEG §1TEG §4
Rechtssatz: Die Annahme des Vermißtseins beinhaltet zum Teil eine Tatsachenfeststellung, zum Teil eine rechtliche Beurteilung. Entscheidungstexte 1 Ob 546/57 Entscheidungstext OGH 09.10.1957 1 Ob 546/57 Veröff: SZ 30/55 = EvBl 1957/424 S 662 2 Ob 238/61 Entscheidungstext OGH 16.06.1961 2 Ob 238/61 ... mehr lesen...
Die Klage ist gegen die Verlassenschaft nach Johann S. auf Feststellung der Vaterschaft des Johann S. zu dem am 12. Juli 1944 außer der Ehe geborenen minderjährigen Kläger Herbert G. gerichtet. Da der Sterbefall des angeblich am 28. Feber 1945 im Kriegseinsatz gefallenen Johann S. standesamtlich nicht registriert ist, dieser sohin als kriegsvermißt zu gelten habe, bestellte das Kuratelsgericht gemäß § 276 ABGB. für ihn einen Abwesenheitskurator, mit dem der gegenständliche Prozeß du... mehr lesen...
Norm: ABGB §276 IbTEG §4TEG §13
Rechtssatz: Bestellung eines Abwesenheitskurators für einen ehemaligen Soldaten, der laut eines Briefes des Kompaniechefs gefallen ist, dessen Sterbefall aber noch nicht durch öffentliche Urkunden nachgewiesen wurde. Entscheidungstexte 3 Ob 528/54 Entscheidungstext OGH 29.09.1954 3 Ob 528/54 Europea... mehr lesen...
Norm: TEG §4
Rechtssatz: Der Begriff des Vermißtwerdens richtet sich nach dem militärischen Sprachgebrauch, wonach unter Vermißtsein der Zeitpunkt zu verstehen ist, in welchem der Verschollene aus dem Gesichtskreis seiner Kameraden verschwunden ist. Entscheidungstexte 3 Ob 353/53 Entscheidungstext OGH 20.05.1953 3 Ob 353/53 European ... mehr lesen...
Karl F. hat am zweiten Weltkrieg teilgenommen. Er war im Gebiet von Stalingrad eingesetzt. Laut Mitteilung des Wehrkreiskommandos XVII ist er seit Jänner 1943 vermißt. Er diente beim Troß des Grenadier-Reg. 5/22, der am 17. Jänner 1943 in der Schlucht Jelchi ohne Verluste in die Hände der Russen gefallen sein soll. Daß F. in Gefangenschaft geraten ist, konnte nicht festgestellt werden; nach dem Erhebungsbericht des Bundesministeriums für Inneres, Abteilung 14, vom 27. April 1949, Zl. ... mehr lesen...
Norm: TEG §4
Rechtssatz: 1.) Im Fall der Kriegsverschollenheit darf bei Auslegung des Verschollenheitsbegriffes kein strengerer Maßstab angelegt werden, als in dem der Zeitverschollenheit. 2.) Vermißte, von denen nicht feststeht, daß sie in Kriegsgefangenschaft geraten sind, und über die die Suchabteilung des BMI nichts in Erfahrung bringen konnte, sind als verschollen anzusehen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: TEG §4
Rechtssatz: Die Voraussetzungen der Kriegsverschollenheit sind im § 4 des VerschollenheitsG erschöpfend geregelt. Verschollenheit im Sinne dieser Gesetzesstelle wird schon durch die nachrichtenlose Abwesenheit begründet; die Einschränkung des § 1 VerschollenheitsG, das überdies ernstliche Zweifel an dem Fortleben des Vermißten bestehen müssen, gilt nicht für Kriegsvermißte. Entscheidungstexte ... mehr lesen...