Norm
TEG §4Rechtssatz
Die Voraussetzungen der Kriegsverschollenheit sind im § 4 des VerschollenheitsG erschöpfend geregelt. Verschollenheit im Sinne dieser Gesetzesstelle wird schon durch die nachrichtenlose Abwesenheit begründet; die Einschränkung des § 1 VerschollenheitsG, das überdies ernstliche Zweifel an dem Fortleben des Vermißten bestehen müssen, gilt nicht für Kriegsvermißte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0075691Dokumentnummer
JJR_19490831_OGH0002_0020OB00274_4900000_001