RS OGH 1949/8/31 2Ob274/49

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Veröffentlicht am 31.08.1949
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Norm

TEG §4

Rechtssatz

Die Voraussetzungen der Kriegsverschollenheit sind im § 4 des VerschollenheitsG erschöpfend geregelt. Verschollenheit im Sinne dieser Gesetzesstelle wird schon durch die nachrichtenlose Abwesenheit begründet; die Einschränkung des § 1 VerschollenheitsG, das überdies ernstliche Zweifel an dem Fortleben des Vermißten bestehen müssen, gilt nicht für Kriegsvermißte.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 274/49
    Entscheidungstext OGH 31.08.1949 2 Ob 274/49
    Veröff: JBl 1950,14

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0075691

Dokumentnummer

JJR_19490831_OGH0002_0020OB00274_4900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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