RS OGH 1949/9/14 1Ob421/49, 2Ob280/50

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Veröffentlicht am 14.09.1949
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Norm

TEG §4

Rechtssatz

1.) Im Fall der Kriegsverschollenheit darf bei Auslegung des Verschollenheitsbegriffes kein strengerer Maßstab angelegt werden, als in dem der Zeitverschollenheit.

2.) Vermißte, von denen nicht feststeht, daß sie in Kriegsgefangenschaft geraten sind, und über die die Suchabteilung des BMI nichts in Erfahrung bringen konnte, sind als verschollen anzusehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0075687

Dokumentnummer

JJR_19490914_OGH0002_0010OB00421_4900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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