Norm
TEG §4Rechtssatz
Der Begriff des Vermißtwerdens richtet sich nach dem militärischen Sprachgebrauch, wonach unter Vermißtsein der Zeitpunkt zu verstehen ist, in welchem der Verschollene aus dem Gesichtskreis seiner Kameraden verschwunden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0075685Dokumentnummer
JJR_19530520_OGH0002_0030OB00353_5300000_001