Norm: ZPO §292TEG §11
Rechtssatz: Ist strittig, ob eine Person die andere überlebt hat, so machen die Sterbeurkunden nach § 292 Abs 1 ZPO vollen Beweis für die darin bezeugten Todeszeitpunkte. Die Kommorientenvermutung des § 11 TEG ist daher nur dann anwendbar, wenn bewiesen wird, dass zumindest einer der in den Sterbeurkunden genannten Todeszeitpunkte unrichtig ist. Entscheidungstexte 2 Ob 6... mehr lesen...
Norm: ABGB §536TEG §11
Rechtssatz: Ehegatten, von denen vermutet wird, daß sie gleichzeitig gestorben sind, können einander nicht beerbt haben. Entscheidungstexte 1 Ob 32/67 Entscheidungstext OGH 13.04.1967 1 Ob 32/67 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0037876 Dokumentnummer JJR... mehr lesen...
Der Erblasser Karl H. und seine Ehefrau Margarete kamen am 19. Oktober 1963 bei einem Autounfall ums Leben; der von Karl H. gelenkte Kraftwagen stürzte in einen Stauteich. Das bisherige Verfahren ergab keine Feststellungsgrundlage dafür, ob Margarete H. ihren Ehemann überlebt hat. Zum Nachlaß des Karl H. gab die Verlassenschaft nach Margarete H., die von deren Geschwistern Johann E. und Maria K. vertreten wird, auf Grund des Testamentes des Karl H. vom 14. Mai 1962 die bedingte Erbser... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2aAußStrG §126 Abs1 DTEG §11
Rechtssatz: Von der Vermutung des § 11 TEG kann im Bereiche des Abhandlungsverfahrens so lange nicht ausgegangen werden, als die Tatsache des Überlebens des Testamentserben behauptet wird und nicht feststeht, daß der Beweis hierüber mißlungen ist oder nicht. Darüber kann aber im Verfahren außer Streitsachen nicht entschieden werden (GlU Nr 10559). Bis dahin ist die Verlassenschaft nach dem Test... mehr lesen...
Norm: AußStrG §126 Abs2 CTEG §11 C
Rechtssatz: Witwe des Erblassers gibt Erbserklärung auf Grund des Gesetzes zum ganzen Nachlaß ab und behauptet Tod der Tochter nach dem Erblasser. Die Brüder des Erblassers geben Erbserklärung auf Grund des Gesetzes zu je 1/6 des Nachlasses ab. Mangels Widerlegung der Vermutung des § 11 TEG hat die erblasserische Witwe gegenüber den erblasserischen Brüdern die schwächere Position. Entscheid... mehr lesen...
Mit rechtskräftigem Beschluß vom 17. Juni 1953, 48 T 1352/52-11, wurde der österreichische Staatsangehörige Otto Josef N., geboren am 22. September 1889 in Wien als Sohn des Alexander N. und der Theresia, geb. Z. für tot erklärt und der 8. Mai 1945 als der Tag bestimmt, den der Verschollene nicht überlebt hat. Mitte September 1953 stellten Rudolf L. und Juliane O., beide Geschwister der am 8. April 1945 verstorbenen Gattin des für tot erklärten Otto Josef N., den Antrag auf Berichti... mehr lesen...
Norm: TEG §9TEG §11
Rechtssatz: Die Vermutung nach § 9 Abs 1 erbringt den vollen Beweis für den Todeszeitpunkt. Daher ist § 11 wegen Fehlens seiner Voraussetzung nicht anwendbar, wenn die in Betracht kommenden Todeszeitpunkte auf Grund dieser Vermutung als bewiesen gelten. Entscheidungstexte 2 Ob 493/54 Entscheidungstext OGH 30.06.1954 2 Ob 493/54 Veröff: SZ 27/187 ... mehr lesen...