Norm
AußStrG §126 Abs2 CRechtssatz
Witwe des Erblassers gibt Erbserklärung auf Grund des Gesetzes zum ganzen Nachlaß ab und behauptet Tod der Tochter nach dem Erblasser. Die Brüder des Erblassers geben Erbserklärung auf Grund des Gesetzes zu je 1/6 des Nachlasses ab. Mangels Widerlegung der Vermutung des § 11 TEG hat die erblasserische Witwe gegenüber den erblasserischen Brüdern die schwächere Position.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0008096Dokumentnummer
JJR_19641001_OGH0002_0020OB00263_6400000_001