RS OGH 1964/10/1 2Ob263/64, 5Ob77/65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.10.1964
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Norm

AußStrG §126 Abs2 C
TEG §11 C

Rechtssatz

Witwe des Erblassers gibt Erbserklärung auf Grund des Gesetzes zum ganzen Nachlaß ab und behauptet Tod der Tochter nach dem Erblasser. Die Brüder des Erblassers geben Erbserklärung auf Grund des Gesetzes zu je 1/6 des Nachlasses ab. Mangels Widerlegung der Vermutung des § 11 TEG hat die erblasserische Witwe gegenüber den erblasserischen Brüdern die schwächere Position.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 263/64
    Entscheidungstext OGH 01.10.1964 2 Ob 263/64
  • 5 Ob 77/65
    Entscheidungstext OGH 22.04.1965 5 Ob 77/65
    Ähnlich; Beisatz: Das auf das Gesetz gestützte Erbrecht des Witwers zur Hälfte des Nachlasses ist deshalb gegenüber jenem der Eltern trotz anhängiger Scheidungsklage der Erblasserin stärker, weil es von den Eltern erst durch den Nachweis entkräftet werden muß, daß der Witwer bei Scheidung als schuldig anzusehen wäre. Die Klägerrolle ist daher den Eltern zuzuteilen. (T1) = JBl 1965,588

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0008096

Dokumentnummer

JJR_19641001_OGH0002_0020OB00263_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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