Norm
TEG §9Rechtssatz
Die Vermutung nach § 9 Abs 1 erbringt den vollen Beweis für den Todeszeitpunkt. Daher ist § 11 wegen Fehlens seiner Voraussetzung nicht anwendbar, wenn die in Betracht kommenden Todeszeitpunkte auf Grund dieser Vermutung als bewiesen gelten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0075748Dokumentnummer
JJR_19540630_OGH0002_0020OB00493_5400000_001