RS OGH 2019/12/17 2Ob62/19k

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Veröffentlicht am 17.12.2019
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Norm

ZPO §292
TEG §11

Rechtssatz

Ist strittig, ob eine Person die andere überlebt hat, so machen die Sterbeurkunden nach § 292 Abs 1 ZPO vollen Beweis für die darin bezeugten Todeszeitpunkte. Die Kommorientenvermutung des § 11 TEG ist daher nur dann anwendbar, wenn bewiesen wird, dass zumindest einer der in den Sterbeurkunden genannten Todeszeitpunkte unrichtig ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Kommorientenpräsumption

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132994

Im RIS seit

12.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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