Norm
ZPO §292Rechtssatz
Ist strittig, ob eine Person die andere überlebt hat, so machen die Sterbeurkunden nach § 292 Abs 1 ZPO vollen Beweis für die darin bezeugten Todeszeitpunkte. Die Kommorientenvermutung des § 11 TEG ist daher nur dann anwendbar, wenn bewiesen wird, dass zumindest einer der in den Sterbeurkunden genannten Todeszeitpunkte unrichtig ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
KommorientenpräsumptionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132994Im RIS seit
12.03.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021