Rechtssatz: Wer als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer GmbH nach dem Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers (ausgeschieden mit Wirksamkeit vom 30.6.2001) und Ablauf des 6-monatigen Rechts auf Weiterausübung vom 2.7.2002 bis 28.10.2002 trotz der gemäß § 9 GewO bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers ein Gewerbe (Immobilientreuhänder, Immobilienmakler, Immobilienverwalter und Bau... mehr lesen...
Begründung: Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 11. Bezirk, vom 16.7.1997, Zl MBA 11 - S 1778/97, hat folgenden
Spruch: "Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der K-Gesellschaft mbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft in der Zeit von 10.08.1996 bis 27.02.1997, die konzessionierten Gewerbe 1) Mietwagengewerbe, beschränkt auf 5 PKW (Reg Zl 7677/k/1/8) in Wien, M-gasse, 2) Taxig... mehr lesen...
Rechtssatz: Handelt es sich um ein bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe (hier: Taxigewerbe), dann reicht die bloße Anzeige des Ausscheidens des Geschäftsführers und die Nennung eines neuen Geschäftsführers nicht aus, vielmehr darf ein solches bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe nur dann ausgeübt werden, nachdem die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers erteilt wurde. mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung gemäß § 9 Abs 1 VStG 1991 nach außen Berufener der HandelsgmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft am 28.11.1994 in Wien, das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Restaurants, und zwar durch Verabreichung von Speisen und Getränken (zB Tiramisu S 50,-- und Bier S 35,--) ausgeübt habe, ohne die hierfür erforderliche Gewerb... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der gegenständlich vorgeworfenen Übertretung des § 16 Abs 1 Z 1 iVm § 3a Abs 2 GBefG (genehmigungslose Vermehrung der Anzahl der Kraftfahrzeuge durch den Inhaber eines Güterfernverkehrgewerbes) handelt es sich um eine Übertretung im Zusammenhang mit einer befugten Gewerbeausübung. Ist der Gewerbeinhaber eine juristische Person, so sind hinsichtlich der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit primär die §§ 39, 370 GewO und nicht die allgemeine Bestimmung des § 9 Abs 1... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der Ausübung eines Gewerbes ohne gewerberechtlichen Geschäftsführer handelt es sich auch dann um ein fortgesetztes Delikt, wenn die Einzelhandlungen gleichzeitig gesetzt werden. mehr lesen...
Rechtssatz: Nach der Verordnung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie, vom 2.10.1981, BGBl 1981/473 ist der Inhaber oder verantwortliche Leiter des Betriebes oder des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, auskunftspflichtig. Ist der Beschuldigte jedoch nur Kommanditist einer Kommanditgesellschaft und nicht gewerberechtlicher Geschäftsführer, ist er nach der zitierten Verordnung nicht auskunftspflichtig (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...