Rechtssatz: Wird ein handelsrechtlicher Geschäftsführer der Berufungswerberin rechtskräftig insgesamt in 21 Fällen wegen Verwaltungsübertretungen bestraft, hat die Behörde zutreffend die Berufungswerberin formlos aufgefordert, innerhalb einer angemessenen Frist für die Entfernung des handelsrechtlichen Geschäftsführers Sorge zu tragen. Da die Berufungswerberin diesen handelsrechtlichen Geschäftsführer nicht innerhalb der aufgetragenen Frist entfernt hat, begleitet die Entziehung der Konze... mehr lesen...
Rechtssatz: m Sinne der Bestimmung des § 5 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 müssen die Voraussetzungen, die für die Ausübung der Güterbeförderungskonzession erforderlich sind, während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung, vorliegen. Eine der Voraussetzungen ist, dass der Güterbeförderungsunternehmer über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer anderen Gemeinde in demselben oder eine... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 41 Abs.1 Z4 GewO 1994 steht das Recht, einen Gewerbebetrieb aufgrund der Gewerbeberechtigung einer anderen Person fortzuführen (Fortbetriebsrecht), dem Masseverwalter für Rechnung der Konkursmasse zu. Gemäß § 44 GewO entsteht das Fortbetriebsrecht des Masseverwalters mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Gewerbeinhabers und endet mit der Aufhebung des Konkurses. Der fortbetriebsberechtigte Masseverwalter steht hinsichtlich der Gewerbeberechtigung des Gem... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung: "Sie haben als Vorstandsmitglied und somit als zur Vertretung der P-Aktiengesellschaft nach außen Berufener im Sinne des § 9 VStG 1991 zu verantworten, daß diese Gesellschaft mit dem Sitz in Wien in dem Betrieb in Wien, K-Straße, in der Zeit vom 3. Februar 1995 bis 16. Jänner 1996 das Gewerbe: "Gast- und Schankgewerbe in der Betriebsform eines Gasthauses mit den Berechtigungen nach § 16 GewO lit b) Verabreichung u... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus der Bestimmung des § 13 Abs 7 GewO 1994 ergibt sich zwar, daß auch das Vorliegen eines der im § 13 Abs 1 bis 6 GewO 1994 angeführten Hindernisse bei einer Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte einer juristischen Person zusteht (was jedenfalls bei einem Vorstandsmitglied anzunehmen ist), einen Ausschlußgrund darstellt. Der Gewerbeordnung, insbesondere aber dem von der Erstbehörde herangezogenen § 338 Abs 2 GewO 1994 (in § 338 GewO 1994 ist ledigli... mehr lesen...