m Sinne der Bestimmung des § 5 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 müssen die Voraussetzungen, die für die Ausübung der Güterbeförderungskonzession erforderlich sind, während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung, vorliegen. Eine der Voraussetzungen ist, dass der Güterbeförderungsunternehmer über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer anderen Gemeinde in demselben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk verfügt. Führt der Berufungswerber vor dem UVS erfolgreich den Beweis des Vorhandenseins der erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zum einen in A und zum anderen in B, einer Gemeinde in einem angrenzenden Verwaltungsbezirk, so ist der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben. (Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides)