RS UVS Kärnten 2004/12/01 KUVS-K1-1899/5/2004

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Veröffentlicht am 01.12.2004
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Rechtssatz

Wird ein handelsrechtlicher Geschäftsführer der Berufungswerberin rechtskräftig  insgesamt in 21 Fällen wegen Verwaltungsübertretungen bestraft, hat die Behörde zutreffend die Berufungswerberin formlos aufgefordert, innerhalb einer angemessenen Frist für die Entfernung des handelsrechtlichen Geschäftsführers Sorge zu tragen. Da die Berufungswerberin diesen handelsrechtlichen Geschäftsführer nicht innerhalb der aufgetragenen Frist entfernt hat, begleitet die Entziehung der Konzession keine Rechtswidrigkeit.

Schlagworte
Gütertransport, Gütertransportgewerbe, Gütertransportkonzession, Geschäftsführer, Verwaltungsstrafen, Konzessionsentzug, Beseitigung des handelsrechtlichen Geschäftsführers
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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