Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet wie folgt: "Sie haben als Masseverwalter und somit zur Vertretung nach außen Berufener der Ö-Ges m.b.H. die persönlich haftende Gesellschafterin der Ö-Gesellschaft m.b.H. & Co KG ist, zu verantworten, dass diese Gesellschaft von 13.9.2005 bis 2.12.2005 in Wien, G-gasse: I.) In dem mit rechtskräftigen Bescheiden vom 28.10.1985, MBA 11 ? Ba 10934/19/85 und vom 15.1.1988, MBA 11 ? Ba 10934/3/87 genehmigten 270m... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer als Betreiber einer genehmigten Betriebsanlage es unterlässt, die ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A auferlegte Betriebszeit der Betriebsanlage in den Betriebsarten "Cafe-Restaurant" und "Bar" von 06.00 bis 04.00 Uhr einzuhalten - das Lokal war am 30.3.2001 bis 05.15 Uhr betrieben worden und hatten sich zu diesem Zeitpunkt mehrere Personen auf der Betriebsfläche des Lokals aufgehalten - so ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Schlagworte Gewerbe,... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Heranziehung von gewerbebehördlichen Bescheiden als Straftatbestand ist nur dann zulässig, wenn diese mit genügender Klarheit Gebots- oder Verbotsnormen dergestalt enthalten, dass der Unrechtsgehalt eines Zuwiderhandelns eindeutig erkennbar ist. Das Wesen von Auflagen iSd §§ 74 bis 83 GewO besteht darin, dass die Verwaltungsbehörde in einem dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote als Nebenbestimmungen aufnimmt, mit denen der Inhaber des R... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden
Spruch: "Sie haben als Gewerbeinhaber der Jörg N Beherbergungsstätte in Wien, S-Straße , zu verantworten, daß in dieser Betriebsanlage zumindest am 16.12.1996 I) die mit rechtskräftigem Bescheid vom 5. Mai 1992, Zl MBA 12 - BA 812/91, vorgeschriebenen Auflagen insoferne nicht eingehalten wurden, als folgende Mängel bestanden: 1) Punkt 1, wonach eine automatische Brandmeldeanlage einzurichten ist, die nach den Bestimmungen der "... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus § 80 GewO 1994 kann keinesfalls abgeleitet werden, einem Betriebsinhaber würden 5 Jahre zur Verfügung stehen, die in einem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen zu realisieren und dürfe innerhalb dieser Zeitspanne eine Betriebsanlage straffrei ohne Einhaltung der Bescheidauflagen betrieben werden, vielmehr werden dem Betriebsinhaber fünf Jahre eingeräumt, um den Betrieb der Anlage aufzunehmen. mehr lesen...