Entscheidungen zu § 7 Abs. 5 GewO 1994

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE Vwgh Erkenntnis 2005/2/16 2002/04/0085

Mit dem im aufsichtsbehördlichen Verfahren ergangenen Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 19. Oktober 2001 wurde dem Antrag der drittmitbeteiligten Partei Folge gegeben und ausgesprochen, dass die Zuordnung der beschwerdeführenden Partei zur Fachgruppe der Tischler bei der Wirtschaftskammer Steiermark rechtswidrig ist. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die drittmitbeteiligte Partei habe mit Schriftsatz vom 21. Oktober 1997 die Einberufung eines paritä... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 16.02.2005

RS Vwgh 2005/2/16 2002/04/0085

Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §7 Abs1;GewO 1994 §7 Abs2;GewO 1994 §7 Abs5;GewO 1994 §7 Abs6;
Rechtssatz: "Auftragsbezogene Fertigung" kann nicht zwanglos mit der Erzeugung von "an die Einzelperson angepasste Waren" im Sinne des § 7 Abs. 6 GewO 1994 gleichgesetzt werden. § 7 Abs. 6 GewO 1994 schließt es keineswegs aus, eines der hier genannten Gewerbe in Form eines Industriebetriebes im Sinn des § 7 A... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 16.02.2005

TE Vwgh Erkenntnis 1995/2/28 94/04/0079

Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten das Ansuchen des Beschwerdeführers "vom 24. September 1992 (präzisiert mit Niederschriften der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 20. November 1992 und vom 9. März 1993) um Erteilung der Bewilligung für die Ausübung der gebundenen Gewerbe gemäß § 192 Abs. 1 Z. 2 lit. a, b und c GewO 1973 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1992 zur Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung, zum Handel sowie zu... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 28.02.1995

RS Vwgh 1995/2/28 94/04/0079

Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1973 §128 Z1 idF 1993/029;GewO 1973 §7 Abs5 idF 1993/029;
Rechtssatz: Auch für ein Waffengewerbe, das in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden soll, ist gemäß § 7 Abs 5 GewO 1973 ein Befähigungsnachweis erforderlich. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1995:1994040079.X02 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 28.02.1995

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