§ 7 GewO 1994

GewO 1994 - Gewerbeordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
  1. (1)Absatz einsEin Gewerbe wird in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt, wenn für den Betrieb im wesentlichen nachfolgende Merkmale bestimmend sind:
    1. 1.Ziffer einshoher Einsatz von Anlage- und Betriebskapital;
    2. 2.Ziffer 2Verwendung andersartiger als der dem Handwerk und den gebundenen Gewerben gemäßen Maschinen und technischen Einrichtungen oder Verwendung einer Vielzahl von Maschinen und technischen Einrichtungen gleichen Verwendungszweckes;
    3. 3.Ziffer 3Einsatz von Maschinen und technischen Einrichtungen überwiegend in räumlich oder organisatorisch zusammenhängenden Betriebsstätten;
    4. 4.Ziffer 4serienmäßige Erzeugung, typisierte Verrichtungen;
    5. 5.Ziffer 5weitgehende Arbeitsteilung im Rahmen eines vorbestimmten Arbeitsablaufes;
    6. 6.Ziffer 6größere Zahl von ständig beschäftigten Arbeitnehmern und Überwiegen der nur mit bestimmten regelmäßig wiederkehrenden Teilverrichtungen beschäftigten Arbeitskräfte oder automatisierte Betriebsweise;
    7. 7.Ziffer 7organisatorische Trennung in eine technische und eine kaufmännische Führung, wobei sich die Mitarbeit des Gewerbetreibenden im wesentlichen auf leitende Tätigkeiten beschränkt.
  2. (2)Absatz 2Die Merkmale nach Abs. 1 müssen nur insoweit vorliegen, als sie für die Gestaltung des Arbeitsablaufes bedeutsam sind; sie müssen auch nicht alle vorliegen, doch müssen sie gegenüber den für eine andere Betriebsform sprechenden Merkmalen überwiegen.Die Merkmale nach Absatz eins, müssen nur insoweit vorliegen, als sie für die Gestaltung des Arbeitsablaufes bedeutsam sind; sie müssen auch nicht alle vorliegen, doch müssen sie gegenüber den für eine andere Betriebsform sprechenden Merkmalen überwiegen.
  3. (3)Absatz 3Für die Ausübung in der Form eines Industriebetriebes sind Organisation und Einrichtung des Gesamtbetriebes maßgebend; es muß nicht jede Teilarbeit in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden.
  4. (4)Absatz 4Das Gewerbe muß nicht in jeder Betriebsstätte in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden. Es muß sich aber um gewerbliche Tätigkeiten handeln, die mit dem industriellen Charakter des Gesamtbetriebes vereinbar sind.
  5. (5)Absatz 5Für Gewerbe, die in Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden, ist – ausgenommen die im Folgenden aufgezählten Gewerbe – kein Befähigungsnachweis erforderlich:

    Baumeister;

    Herstellung von Arzneimitteln und Giften;

    Herstellung und Aufbereitung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein anderes reglementiertes Gewerbe fallen;

    Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher;

    Waffengewerbe;

    Holzbau-Meister.

  6. (6)Absatz 6Die Abs. 1 bis 5 finden auf die Handelsgewerbe, Verkehrsgewerbe, Tourismusgewerbe, ferner auf Gewerbe, die überwiegend an die Einzelperson angepaßte Waren erzeugen, die persönliche oder überwiegend an die Einzelbedürfnisse angepaßte Dienstleistungen erbringen und schließlich auf Gewerbe, die Waren im Wege der Vergabe der Arbeiten an Unternehmer oder unselbständige Heimarbeiter herstellen, jedenfalls keine Anwendung.Die Absatz eins bis 5 finden auf die Handelsgewerbe, Verkehrsgewerbe, Tourismusgewerbe, ferner auf Gewerbe, die überwiegend an die Einzelperson angepaßte Waren erzeugen, die persönliche oder überwiegend an die Einzelbedürfnisse angepaßte Dienstleistungen erbringen und schließlich auf Gewerbe, die Waren im Wege der Vergabe der Arbeiten an Unternehmer oder unselbständige Heimarbeiter herstellen, jedenfalls keine Anwendung.
In Kraft seit 14.09.2012 bis 31.12.9999
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