RS Vwgh 2005/2/16 2002/04/0085

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Veröffentlicht am 16.02.2005
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §7 Abs1;
GewO 1994 §7 Abs2;
GewO 1994 §7 Abs5;
GewO 1994 §7 Abs6;

Rechtssatz

"Auftragsbezogene Fertigung" kann nicht zwanglos mit der Erzeugung von "an die Einzelperson angepasste Waren" im Sinne des § 7 Abs. 6 GewO 1994 gleichgesetzt werden. § 7 Abs. 6 GewO 1994 schließt es keineswegs aus, eines der hier genannten Gewerbe in Form eines Industriebetriebes im Sinn des § 7 Abs. 1 bis 5 GewO 1994 zu betreiben. Der normative Inhalt dieser Bestimmung liegt vielmehr darin, die hier genannten Gewerbe von den gewerberechtlich für die Gewerbeausübung in Form eines Industriebetriebes (privilegierenden) Rechtswirkungen - insbesondere vom Verzicht auf den Befähigungsnachweis (vgl. § 7 Abs. 5 GewO 1994) - auszunehmen. Der (tatsächlichen) Ausübung der hier genannten Gewerbe in Form eines Industriebetriebes steht diese Bestimmung jedoch keineswegs hindernd entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002040085.X01

Im RIS seit

14.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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