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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §7 Abs1;Rechtssatz
"Auftragsbezogene Fertigung" kann nicht zwanglos mit der Erzeugung von "an die Einzelperson angepasste Waren" im Sinne des § 7 Abs. 6 GewO 1994 gleichgesetzt werden. § 7 Abs. 6 GewO 1994 schließt es keineswegs aus, eines der hier genannten Gewerbe in Form eines Industriebetriebes im Sinn des § 7 Abs. 1 bis 5 GewO 1994 zu betreiben. Der normative Inhalt dieser Bestimmung liegt vielmehr darin, die hier genannten Gewerbe von den gewerberechtlich für die Gewerbeausübung in Form eines Industriebetriebes (privilegierenden) Rechtswirkungen - insbesondere vom Verzicht auf den Befähigungsnachweis (vgl. § 7 Abs. 5 GewO 1994) - auszunehmen. Der (tatsächlichen) Ausübung der hier genannten Gewerbe in Form eines Industriebetriebes steht diese Bestimmung jedoch keineswegs hindernd entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002040085.X01Im RIS seit
14.03.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008