Norm: ABGB §1295 IIf7aGewO §69ImmMV allg
Rechtssatz: Die V des BMHGI über Ausübungsregeln für Immobilienmakler, BGBl 1978/323, enthält nicht nur Standesrecht der Immobilienmakler, sondern gemäß § 69 Abs 2 GewO 1973, auf Grund dessen ua die V erlassen wurde und er BMHGI ermächtigt ist, Maßnahmen zum Schutz der Kunden vor Vermögensschaden festzulegen, auch Konsumentenschutzbestimmungen, auf die sich wegen ihrer allgemeinen Geltung auch Kunden ber... mehr lesen...
Norm: GewO 1973 §69HVG §29 IIeHVG §6 IDV des BMHGI 16.06.1978 über Ausübungsregeln für Immobilienmakler §9
Rechtssatz: Die bloße Verwendung des Ausdruckes "Alleinvermittlungsauftrag" reicht nicht aus, um eine Provisionspflicht des Auftraggebers im Falle des Selbstverkaufes bejahen zu können. Eine solche Verpflichtung mußte im Auftrag vorgesehen dh ausdrücklich vereinbart sein. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 BIIeABGB §879 CIIhGewO 1973 §69GewO 1973 §261WBFG 1968 §28
Rechtssatz: Die Standeswidrigkeit der Vermittlung öffentlich geförderter Wohnungen bewirkt als Verbotswidrigkeit keine Ungültigkeit der Provisionsvereinbarung. Für die Sittenwidrigkeit ist das bloße Vorliegen dieser Standeswidrigkeit nicht ausreichend (offen, ob das auch für V BGBl 1978/323 gilt). Entscheidungstexte 5 ... mehr lesen...