Norm
GewO 1973 §69Rechtssatz
Die bloße Verwendung des Ausdruckes "Alleinvermittlungsauftrag" reicht nicht aus, um eine Provisionspflicht des Auftraggebers im Falle des Selbstverkaufes bejahen zu können. Eine solche Verpflichtung mußte im Auftrag vorgesehen dh ausdrücklich vereinbart sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0061610Dokumentnummer
JJR_19800917_OGH0002_0010OB00649_8000000_002