IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Grubner als Einzelrichter über die Beschwerden der A GmbH, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, - gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 9. August 2018, ***, betreffend Feststellung des Nichtvorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer für das Gewerbe „Durchführung einfacher... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Grubner als Einzelrichter über die Beschwerden der A GmbH, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, - gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 9. August 2018, ***, betreffend Feststellung des Nichtvorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer für das Gewerbe „Durchführung einfacher... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 18.02.2020 Norm: GewO 1994 §41 Abs1 GewO 1994 §41 Abs4 GewO 1994 §41 Abs5 GewO 1994 § 41 heute GewO 1994 § 41 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010 GewO 1994 § 41 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2010 ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 18.02.2020 Norm: GewO 1994 §41 Abs1GewO 1994 §41 Abs4GewO 1994 §41 Abs5
Rechtssatz: Der Insolvenzverwalter ist mit Einlangen der Anzeige des Fortbetriebs bei der Behörde in die Funktion des Geschäftsführers eingetreten und der gewerbetreibenden Gesellschaft ist während der rechtmäßigen Ausübung des Fortbetriebsrechts der Insolvenzmasse die Ausübung des Gewerbes untersagt (vgl... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 26. Februar 2019, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zu Recht: 1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 16.01.2020 Norm: GewO 1994 §41 Abs1 Z4GewO 1994 §44
Rechtssatz: Das Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse entsteht zusätzlich zur Gewerbeberechtigung des Gewerbeinhabers (vgl VwGH Ra 2017/04/0122). Während der Ausübung des Fortbetriebsrechtes ist dem eigentlichen Gewerbeinhaber aber die Ausübung des Gewerbes untersagt. Die Gewerbeberechtigung einer GmbH endet (ua) erst mit ein... mehr lesen...
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde des A, Rechtsanwalt als Sanierungsverwalter des B, geb. ***, Inhaber der C e.U., FN ***, vertreten durch E, Rechtsanwälte, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 12. Oktober 2017, ***, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung folgenden BESCHLUSS 1. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerich... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 08.05.2018 Norm: GewO 1994 §38 Abs5GewO 1994 §41 Abs1 Z4GewO 1994 §44GewO 1994 §86 Abs3
Rechtssatz: Das Gewerberecht stellt eine Rechtsbeziehung nur zwischen dem Staat und dem Berechtigten her. Diese Rechtsbeziehung kann von den Partnern wieder gelöst werden - vom Staate unter bestimmten Voraussetzungen (Zurücknahme, Entziehung des Gewerbes), vom Berechtigten durch den Verzic... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 08.05.2018 Norm: GewO 1994 §38 Abs5GewO 1994 §41 Abs1 Z4GewO 1994 §44GewO 1994 §86 Abs3
Rechtssatz: Das Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse entsteht zusätzlich zur Gewerbeberechtigung des Gewerbeinhabers (vgl. VwGH 94/04/0039; 93/08/0161), es besteht unabhängig vom Schicksal der Gewerbeberechtigung, die dem Gewerbeinhaber des fortzubetreibenden Gewerbebetriebes zustand, und ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 08.05.2018 Norm: GewO 1994 §38 Abs5GewO 1994 §41 Abs1 Z4GewO 1994 §44GewO 1994 §86 Abs3
Rechtssatz: Zwischen der Gewerbeberechtigung als höchstpersönliches Recht des Gewerbeinhabers und dem Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse ist zu unterscheiden. Das Fortbetriebsrecht besteht grundsätzlich zusätzlich zur Gewerbeberechtigung des Gewerbeinhabers. Der Insolvenzverwalter kann n... mehr lesen...