Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.01.2020Norm
GewO 1994 §41 Abs1 Z4Rechtssatz
Das Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse entsteht zusätzlich zur Gewerbeberechtigung des Gewerbeinhabers (vgl VwGH Ra 2017/04/0122). Während der Ausübung des Fortbetriebsrechtes ist dem eigentlichen Gewerbeinhaber aber die Ausübung des Gewerbes untersagt. Die Gewerbeberechtigung einer GmbH endet (ua) erst mit einer allfälligen Entziehung und besteht neben dem Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse weiter. Der GmbH fehlt jedoch die Berechtigung, die Gewerbeberechtigung während des Konkursverfahrens auszuüben (vgl VwGH 93/08/0161).
Schlagworte
Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; Fortbetriebsrecht; Insolvenzverfahren;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.562.001.2019Zuletzt aktualisiert am
18.03.2020