Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
08.05.2018Norm
GewO 1994 §38 Abs5Rechtssatz
Das Gewerberecht stellt eine Rechtsbeziehung nur zwischen dem Staat und dem Berechtigten her. Diese Rechtsbeziehung kann von den Partnern wieder gelöst werden - vom Staate unter bestimmten Voraussetzungen (Zurücknahme, Entziehung des Gewerbes), vom Berechtigten durch den Verzicht, abgesehen vom Erlöschen durch Tod. Diese Rechtsbeziehung kann aber nicht übertragbar sein und in sie von dritter Seite nicht eingegriffen werden, weil sie subjektiv-öffentlich rechtlicher Natur ist. Ihre Veränderungen können nur in dem hierfür erlassenen Gesetz - der Gewerbeordnung - begründet sein.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Insolvenzverfahren; Fortbetriebsrecht; Gewerbeinhaber; Verfahrensrecht; Parteistellung; Zurückweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1372.001.2017Zuletzt aktualisiert am
04.07.2018