Entscheidungsgründe: Die Beklagte erzeugt in Linz Agrarchemikalien. Nach einer entsprechenden Vorankündigung veranstaltete sie erstmals am 14. April 1989 auf ihrem Werksgelände - und zwar sowohl auf dem Freigelände als auch in einer Halle - einen "Bauernmarkt". Schon während des Markttages vom 14. April 1989 kündigte sie in Flugblättern an, daß sie künftig diesen Bauernmarkt alle 14 Tage am Donnerstag von 12 bis 16 Uhr veranstalten werde. Der nächste Bauernmarkt fand dann schon am... mehr lesen...
Norm: GewO 1973 §324
Rechtssatz: Der Grundsatz, daß auf Märkten jedermann Waren nach Maßgabe der Marktordnung feilbieten und verkaufen darf, gilt uneingeschränkt nur für das vereinzelte, gelegentliche Beziehen von Märkten; handelt es sich hingegen um ein wiederkehrendes regelmäßiges Beziehen von Märkten mit Waren, so sind drei Kategorien von Personen zu unterscheiden; 1.) Landwirtschaftliche Produzenten, die mit ihren eigenen landwirtschaftlich... mehr lesen...
Norm: GewO 1973 §324GewO 1973 §325
Rechtssatz: Ob der Gesetzgeber im III.Hauptstück der Gewerbeordnung das Phänomen des Marktes im genannten Sinn abschließend regeln wollte, ist dem Gesetzeswortlaut nicht eindeutig zu entnehmen. § 324 Abs 1 GewO ist seinem Wortlaut nach bloß eine Definition. Das gestattet den Schluß, daß nur für eine unter diese Begriffsbestimmung fallende Veranstaltung die Bestimmungen des III.Hauptstückes der Gewerbeordnung, ... mehr lesen...
Norm: GewO 1973 §324
Rechtssatz: Daß die Verwendung des Begriffes "Markt" für eine Veranstaltung, die nicht die Begriffsmerkmale des § 324 Abs 1 GewO aufweist, gesetzlich verboten wäre, trifft nicht zu; dort wird vielmehr nur der "Markt" im Sinne der Gewerbeordnung definiert, nicht aber jede andere Verwendung dieser Bezeichnung untersagt. Entscheidungstexte 4 Ob 154/89 Entscheidungstex... mehr lesen...