Norm
GewO 1973 §324Rechtssatz
Daß die Verwendung des Begriffes "Markt" für eine Veranstaltung, die nicht die Begriffsmerkmale des § 324 Abs 1 GewO aufweist, gesetzlich verboten wäre, trifft nicht zu; dort wird vielmehr nur der "Markt" im Sinne der Gewerbeordnung definiert, nicht aber jede andere Verwendung dieser Bezeichnung untersagt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0061323Dokumentnummer
JJR_19891219_OGH0002_0040OB00154_8900000_001