Norm
GewO 1973 §324Rechtssatz
Der Grundsatz, daß auf Märkten jedermann Waren nach Maßgabe der Marktordnung feilbieten und verkaufen darf, gilt uneingeschränkt nur für das vereinzelte, gelegentliche Beziehen von Märkten; handelt es sich hingegen um ein wiederkehrendes regelmäßiges Beziehen von Märkten mit Waren, so sind drei Kategorien von Personen zu unterscheiden; 1.) Landwirtschaftliche Produzenten, die mit ihren eigenen landwirtschaftlichen Erzeugnissen den Markt beziehen. Sie bedürfen hiezu keiner Gewerbeberechtigung, 2.) Marktfieranten, das sind jene Personen, die aus dem Beziehen von Märkten ein selbständiges Gewerbe machen. Solche Personen haben diesen Erwerb als gemäß § 103 Abs 1 lit c Z 13 GewO gebundenes Gewerbe der Marktfahrer anzumelden; 3.) Stabile Gewerbetreibende, welche die Märkte mit den im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung fallenden Waren beziehen, ohne hieraus ein selbständiges Gewerbe zu machen. Solche Gewerbetreibende brauchen die Marktfieranten nicht anzumelden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0061332Dokumentnummer
JJR_19891219_OGH0002_0040OB00154_8900000_003