Norm
GewO 1973 §324Rechtssatz
Ob der Gesetzgeber im III.Hauptstück der Gewerbeordnung das Phänomen des Marktes im genannten Sinn abschließend regeln wollte, ist dem Gesetzeswortlaut nicht eindeutig zu entnehmen. § 324 Abs 1 GewO ist seinem Wortlaut nach bloß eine Definition. Das gestattet den Schluß, daß nur für eine unter diese Begriffsbestimmung fallende Veranstaltung die Bestimmungen des III.Hauptstückes der Gewerbeordnung, insbesondere jene über die Verleihung von Marktrechten zu gelten haben. Auch § 325 Satz 1 GewO definiert nur den Begriff des "Gelegenheitsmarktes", ohne andere marktähnliche Veranstaltungen zu untersagen. Der Gewerbeordnung ist somit kein Verbot jener "Märkte" - im Sinne einer Anhäufung von Verkaufsständen - zu entnehmen, die sie nicht ausdrücklich regelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0061324Dokumentnummer
JJR_19891219_OGH0002_0040OB00154_8900000_002