Die Beschwerdeführerin betreibt das Bewachungsgewerbe gemäß § 254 GewO 1994 in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung BGBl. Nr. 194/1994 (GewO 1994). Als solche ist sie gemäß § 255 Abs. 2 GewO 1994 verpflichtet, der Sicherheitsbehörde ein Verzeichnis aller Personen, die für eine der im § 254 Abs. 1 GewO 1994 genannten Tätigkeiten herangezogen werden, vorzulegen. Am 24. November 2000 sowie am 15. März 2001 hat die Beschwerdeführerin der Bundespolizeidirektion Wien derartige Verzeic... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)40/01 Verwaltungsverfahren50/01 Gewerbeordnung
Norm: AVG §78 Abs1;B-VG Art10 Abs1 Z8;BVwAbgV 1983 §1 Abs1;BVwAbgV 1983 TP2;GewO 1994 §255 Abs1;GewO 1994 §255 Abs2;GewO 1994 §255 Abs3;
Rechtssatz: Dass die Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß § 255 Abs. 3 GewO 1994 auch im öffentlichen Interesse liegt, ändert nichts daran, dass das Tätigwerden der Sicherheitsbehörde im überw... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren50/01 Gewerbeordnung
Norm: AVG §78 Abs1;BVwAbgV 1983 §1 Abs1;BVwAbgV 1983 TP2;GewO 1994 §255 Abs1;GewO 1994 §255 Abs2;GewO 1994 §255 Abs3;
Rechtssatz: Das Verfahrensziel der Zuverlässigkeitsprüfung liegt in der Einhaltung der Verpflichtung des § 255 Abs. 1 GewO 1994, nach der Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Bewachungsgewerbes berechtigt sind, zur Ausübung der Tätigkeiten die... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren50/01 Gewerbeordnung
Norm: AVG §78 Abs1;BVwAbgV 1983 §1 Abs1;BVwAbgV 1983 TP2;GewO 1994 §255 Abs2;GewO 1994 §255 Abs3;
Rechtssatz: Bei der Beurteilung der Frage, ob und allenfalls in wessen Privatinteresse eine Amtshandlung lag, ist die einzelne Amtshandlung nicht isoliert, sondern im Gesamtzusammenhang jenes Verfahrens zu sehen, dessen Teil sie bildet. Dabei ist auf das jeweilige ... mehr lesen...