RS Vwgh 2004/1/28 2002/04/0193

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Veröffentlicht am 28.01.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §78 Abs1;
B-VG Art10 Abs1 Z8;
BVwAbgV 1983 §1 Abs1;
BVwAbgV 1983 TP2;
GewO 1994 §255 Abs1;
GewO 1994 §255 Abs2;
GewO 1994 §255 Abs3;

Rechtssatz

Dass die Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß § 255 Abs. 3 GewO 1994 auch im öffentlichen Interesse liegt, ändert nichts daran, dass das Tätigwerden der Sicherheitsbehörde im überwiegenden Privatinteresse des Gewerbetreibenden liegt, ist doch im Rahmen der gewerbepolizeilichen Gefahrenabwehr der Schutz anderer Interessen schon verfassungsrechtlich Ziel des Gewerberechts. So sind nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im Rahmen der Regelung der Gewerbeausübung Maßnahmen typisch gewerberechtlicher Art solche, die dem Schutz des Gewerbes, der Abwehr von vom Gewerbebetrieb unmittelbar ausgehenden Gefahren für die Gewerbetreibenden und ihre Arbeitnehmer, die Kunden, andere Gewerbetreibende oder als Nachbarn sonst von der Gewerbetätigkeit unmittelbar betroffene Personen dienen (Hinweis E des VfGH vom 10. Oktober 2003, G 212/02, Seite 14, mit Hinweis auf VfSlg. 10831/1986). In diesem Sinn dient auch die Gewerbeausübungsregel des § 255 Abs. 1 GewO 1994 nicht nur dem Schutz des Gewerbetreibenden selbst, sondern auch dem Schutz des von der Gewerbetätigkeit unmittelbar betroffenen Kunden und anderer (etwa überwachter) Personen. Das ändert aber nichts daran, dass die Einhaltung dieser Gewerbeausübungsregel, welche dem Gewerbetreibenden die Verwendung von Arbeitnehmern überhaupt ermöglicht, nach der Zielrichtung dieser Bestimmung überwiegend im Privatinteresse dieses Gewerbetreibenden liegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002040193.X05

Im RIS seit

02.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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