RS Vwgh 2004/1/28 2002/04/0193

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Veröffentlicht am 28.01.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §78 Abs1;
BVwAbgV 1983 §1 Abs1;
BVwAbgV 1983 TP2;
GewO 1994 §255 Abs1;
GewO 1994 §255 Abs2;
GewO 1994 §255 Abs3;

Rechtssatz

Das Verfahrensziel der Zuverlässigkeitsprüfung liegt in der Einhaltung der Verpflichtung des § 255 Abs. 1 GewO 1994, nach der Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Bewachungsgewerbes berechtigt sind, zur Ausübung der Tätigkeiten dieses Gewerbes nur Arbeitnehmer verwenden dürfen, die u.a. die für diese Verwendung erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Stellt die Sicherheitsbehörde im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung gemäß § 255 Abs. 3 GewO 1994 fest, dass die Zuverlässigkeit einer gemäß § 255 Abs. 2 GewO 1994 bekannt gegebenen Person nicht gegeben ist, so hat sie dem Gewerbetreibenden ohne unnötigen Aufschub schriftlich mitzuteilen, dass der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Das Tätigwerden der Sicherheitsbehörde liegt im überwiegenden Privatinteresse des Gewerbetreibenden. Sie ist nämlich eine Voraussetzung dafür, dass der Gewerbetreibende die Einhaltung der ihn treffenden Verpflichtung des § 255 Abs. 1 GewO 1994 mit Hilfe der Sicherheitsbehörde erfüllen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002040193.X04

Im RIS seit

02.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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