Im Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Nikolaus Brandtner über die Beschwerde der H W, D, vertreten durch Doshi & Partner Rechtsanwälte OG, Feldkirch, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 18.11.2022 betreffend eine Übertretung nach der Gewerbeordnung, zu Recht erkannt: Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das ange... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 14.03.2023 Norm: B-VGNov 1974 ArtIII GewO 1994 §2 Abs1 Z9 GewO 1994 § 2 heute GewO 1994 § 2 gültig ab 03.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017 GewO 1994 § 2 gültig von 18.07.2017 bis 02.01.2018 zuletzt... mehr lesen...
Im Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Schlömmer über die Beschwerde des R B, L, vertreten durch Rechtsanwältin Mag Petra Laback, Wien, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 16.06.2021 betreffend Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht erkannt: Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angef... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 02.11.2021 Norm: EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z5EpidemieG 1950 §20GewO 1994 §111 Abs1 Z1GewO 1994 §2 Abs1 Z9
Rechtssatz: Privatzimmervermietung ist nicht vom Geltungsbereich des § 111 Abs 1 Z 1 GewO bzw der GewO im Allgemeinen erfasst und unterliegt dadurch in weiterer Folge auch nicht der Betriebsschließung durch die Bezirkshauptmannschaft Bludenz mit Verordnung vom 14.03.2020 be... mehr lesen...
Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Isabel Vonbank, LL.M., über die Beschwerde von 1. M B und 2. H S, beide S, beide vertreten durch Summer Schertler Kaufmann Droop Lerch Rechtsanwälte GmbH, Bregenz, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Gemeinde S vom 26.09.2017 betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: K K, K, vertreten durch Rechtsanwalt MMag. Josef Lercher, Röthis), nach Durchführung einer ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 20.12.2018 Norm: GewO 1994 §2 Abs1 Z2GewO 1994 §2 Abs4 Z1GewO 1994 §94 Z19
Rechtssatz: Eine Lohnschlachttätigkeit (Schlachtung und Weiterverarbeitung von Tieren, welche im Eigentum Dritter stehen) ist nicht als Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft zu qualifizieren. Schlagworte landwirtschaftliches Nebengewerbe, Lohnschlachtung ... mehr lesen...
Im Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Reinhold Köpfle über die Beschwerde der L S GmbH, L, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH, Bregenz, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 05.03.2018 betreffend eine Verfügung gemäß § 360 Abs 1 GewO 1994, zu Recht erkannt: Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge und der angefochtene Be... mehr lesen...
Im Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Reinhold Köpfle über die Beschwerde der L S GmbH, L, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH, Bregenz, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 05.03.2018 betreffend eine Verfügung gemäß § 360 Abs 1 GewO 1994, zu Recht erkannt: Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge und der angefochtene Be... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 01.06.2018 Norm: GewO 1994 §2 Abs1GewO 1994 §2 Abs1 Z22GewO 1994 §32 Abs1GewO 1994 §32 Abs1 Z15
Rechtssatz: Eine Person, die eine Tätigkeit ausübt, auf die die Gewerbeordnung nach § 2 Abs 1 (hier: Z 22) GewO 1994 nicht anwendbar ist, kann sich nicht auf die Gewerbetreibenden zustehenden Rechte nach § 32 Abs 1 (hier: Z 15) GewO 1994 berufen. Schlagworte... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 01.06.2018 Norm: GewO 1994 §2 Abs1GewO 1994 §2 Abs1 Z22GewO 1994 §32 Abs1GewO 1994 §32 Abs1 Z15
Rechtssatz: Eine Person, die eine Tätigkeit ausübt, auf die die Gewerbeordnung nach § 2 Abs 1 (hier: Z 22) GewO 1994 nicht anwendbar ist, kann sich nicht auf die Gewerbetreibenden zustehenden Rechte nach § 32 Abs 1 (hier: Z 15) GewO 1994 berufen. Schlagworte... mehr lesen...