Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
01.06.2018Norm
GewO 1994 §2 Abs1Rechtssatz
Eine Person, die eine Tätigkeit ausübt, auf die die Gewerbeordnung nach § 2 Abs 1 (hier: Z 22) GewO 1994 nicht anwendbar ist, kann sich nicht auf die Gewerbetreibenden zustehenden Rechte nach § 32 Abs 1 (hier: Z 15) GewO 1994 berufen.
Schlagworte
Gewerberecht, sonstige Rechte von Gewerbetreibenden, nicht wenn Tätigkeit von Gewerbeordnung ausgenommen, Getränkeausschank WettbüroAnmerkung
Behandlung der Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof (24.09.2018, E 2781/2018) abgelehnt.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.414.6.2018.R15Zuletzt aktualisiert am
15.03.2021