TE Lvwg Erkenntnis 2018/12/20 LVwG-318-66/2017-R13

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Veröffentlicht am 20.12.2018
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Entscheidungsdatum

20.12.2018

Norm

GewO 1994 §74 Abs1
GewO 1994 §74 Abs2
BauPolZuständigkeitsübertragung Bludenz Bregenz Feldkirch 2004 §1 Abs1 litc
GewO 1994 §2 Abs1 Z2
GewO 1994 §2 Abs4 Z1
GewO 1994 §94 Z19

Text

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Isabel Vonbank, LL.M., über die Beschwerde von 1. M B und 2. H S, beide S, beide vertreten durch Summer Schertler Kaufmann Droop Lerch Rechtsanwälte GmbH, Bregenz, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Gemeinde S vom 26.09.2017 betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: K K, K, vertreten durch Rechtsanwalt MMag. Josef Lercher, Röthis), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass

?        der Abspruch über die Einwendungen (Spruchpunkt III. des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 20.06.2017 bestätigt mit Bescheid der Berufungskommission der Gemeinde S vom 26.09.2017) zu entfallen hat;

?        Spruchpunkt IV. nunmehr Spruchpunkt III. und Spruchpunkt V. nunmehr Spruchpunkt IV. ist;

?        bei der Baubewilligung (Spruchpunkt IV. [nunmehr Spruchpunkt III.] des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 20.06.2017 bestätigt mit Bescheid der Berufungskommission der Gemeinde S vom 26.09.2017)

-        der Einleitungssatz wie folgt zu lauten hat: „Gemäß § 18 Abs 1 lit a, § 28 Abs 2 und 29 Baugesetz, LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 37/2018, wird die Baubewilligung nach Maßgabe des im Begründungspunkt 4. festgestellten Sachverhaltes und der genehmigten Plan- und Beschreibungsunterlagen (versehen mit Genehmigungsvermerk des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 20.06.2017) sowie der im Beschwerdeverfahren mit Antrag vom 07.11.2018 erfolgten Projektänderung betreffend die Lüftungsventilatoren (versehen mit Genehmigungsvermerk des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 20.12.2018) unter folgenden Auflagen und Bedingungen erteilt:“;

-        bei der Auflage „Der durch die Lüftungsventilatoren hervorgerufene Immissionspegel darf bei gleichzeitigem Betrieb aller Geräte beim nächstgelegenen Nachbargebäude einen Wert von 17 dB nicht übersteigen. Dies ist durch die Verwendung lärmarmer Ventilatoren oder den Einbau von Schalldämpfern sicherzustellen. Die Einhaltung des Wertes ist durch eine Messung oder Berechnung zu bestätigen“ der zweite Satz zu entfallen hat.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

Begründung

1.   Verfahrensgang:

Die mitbeteiligte Partei K K (nachfolgend: Bauwerber) betreibt auf GST-NR WWW (S, S) einen Hühnermastbetrieb mit Schlachtung und Veredelung. Auch führt er an diesem Standort Lohnschlachtungen durch. Mit Eingabe vom 04.11.2016 hat der Bauwerber die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Stallgebäudes für weitere 2.800 Masthühner beantragt.

Es hat keine mündliche Bauverhandlung stattgefunden. In ihrer Stellungnahme vom 22.12.2016 haben die Beschwerdeführer die sachliche Unzuständigkeit des Bürgermeisters, gesundheitsgefährdende und unzulässige Schallimmissionen, sowie unzulässige Geruchsemissionen eingewendet.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 20.06.2017 wurde gemäß § 43 Abs 3 Straßengesetz eine Ausnahme vom vorgeschriebenen Straßenabstand zum Güterweg S-B im projektbedingten Umfang bis 1,52 m zugelassen (Spruchpunkt I.). Gemäß §§ 7 Abs 1, 28 Abs 2 und 29 Baugesetz wurde die erforderliche Ausnahme von den gesetzlichen Abstandsflächenmaßen gegenüber GST-NR XXX entsprechend dem Lageplan zugelassen (Spruchpunkt II.). Die Einwände der Nachbarn M B und H S, S, S (Beschwerdeführer), wegen Geruchs- und Lärmbelästigung aufgrund der Hühnerhaltung und Schlachtung wurden gemäß § 59 AVG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt III.). Gemäß §§ 28 und 29 des Baugesetzes wurde die Baubewilligung für die Errichtung eines Stallgebäudes für weitere 2.800 Masthühner nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes und den Plan- und Beschreibungsunterlagen unter Auflagen und Bedingungen erteilt (Spruchpunkt IV). Im Zuge des Verfahrens wurde ein lufthygienisches Gutachten eingeholt. Der Bürgermeister hat sich in der Begründung des Bescheides inhaltlich mit den Einwendungen wegen Geruchs- und Lärmbelästigung auseinandergesetzt und dargelegt, warum er die Einwendungen als unbegründet ansieht.

Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser wurden das Fehlen einer Bauverhandlung, die sachliche Unzuständigkeit des Bürgermeisters, gesundheitsgefährdende und unzulässige Schallimmissionen, sowie unzulässige Geruchsemissionen geltend gemacht.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der Beschwerdeführer keine Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters vom 20.06.2017 mit der Ergänzung bestätigt, dass eine weitere schalltechnische Auflage vorgeschrieben wurde. Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde ein schalltechnisches Gutachten eingeholt. Die Berufungskommission hat sich in der Begründung des Bescheides inhaltlich mit den Einwendungen wegen Geruchs- und Lärmbelästigung auseinandergesetzt und dargelegt, warum sie die Einwendungen als unbegründet ansieht.

2.   Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringen sie im Wesentlichen Folgendes vor:

1.) Von den beantragten und nunmehr genehmigten Anlagen würden für die Beschwerdeführer gesundheitsgefährdende Schadstoff,- Geruchs- und Lärmemissionen ausgehen. Die Zulässigkeit dieser Immissionen sei von der erkennenden Behörde unrichtig beurteilt worden.

2.) Bei der beantragten Anlage handle es sich um eine gewerbliche Betriebsanlage, deren Genehmigung in die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft B falle.

Es sei evident, dass K K einerseits einer gewerblichen Tätigkeit nachgehe und anderseits für die von ihm betriebene Hühnermast samt Schlachtung einer gewerblichen Betriebsanlagengenehmigung bedürfe und daher auf den Sachverhalt die Gewerbeordnung anzuwenden sei.

Die Schlachtung und Ausschrotung selbstgezogener Haustiere durch den Landwirt sei dann als ein Nebengewerbe der landwirtschaftlichen Produktion anzusehen, wenn sich diese Tätigkeit als Ausfluss der Hauptbeschäftigung (des Betriebes der Landwirtschaft) darstellen würde und im Verhältnis zu dieser an Umfang und wirtschaftliche Bedeutung geringfügig sei. Der wirtschaftliche Bestand der landwirtschaftlichen Tätigkeit des K K ohne das Schlacht- und Vermarktungsunternehmens sei undenkbar.

Die Hauptbeschäftigung des K K bestehe im Betrieb der Hühnerschlachtung und der Vermarktung der sich daraus ergebenden Produkte. Bereits wenn man von Angaben des K K im Genehmigungsantrag ausgehe, aber auch die Verhältnisse vor Ort einer Untersuchung unterziehe, werde klar, dass sich die Hühnerschlachtung und der Vertrieb, der sich daraus ergebenden Produkte bzw der sich daraus ergebenden Verarbeitungsprodukte keineswegs an Umfang und wirtschaftliche Bedeutung im Verhältnis zu Hühnermast als geringfügig darstellen würden. Ganz im Gegenteil stelle die Hühnerschlachtung und die Vermarktung des Produktes den Hauptzweig des Unternehmens des K K dar und keineswegs die eigentliche Hühnermast. Dies werde durch einen simplen „Vergleich“, der von K K dargelegten Tätigkeit und seiner „Vermarktungswege“ klar.

Bei der Schlachtung handle es sich nicht um ein landwirtschaftliches Nebengewerbe.

3.) Das Bauverfahren erster Instanz erweise sich als mangelhaft. In Anbetracht des Umfanges des beantragten Bauvorhabens und der damit im Zusammenhang stehenden Emissionen hätte eine Bauverhandlung vor Ort durchgeführt werden müssen.

3.   Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Behördenakt, das Grundbuch, den Vorarlberg Atlas, die Plan- und Beschreibungsunterlagen, Einholung eines landwirtschaftlichen, eines lärmtechnischen, eines lufthygienischen und eines medizinischen Gutachtens sowie Einvernahme des Bauwerbers K K.

4.   Folgender Sachverhalt steht fest (sämtliche nachfolgende Grundstücksnummern [GST-NR] beziehen sich auf die KG XX):

4.1. Lage der Grundstücke:

Das Baugrundstück GST-NR WWW (Widmung: Freifläche Sondergebiet „Masthuhnhaltung mit Schlachtung“) steht im Eigentum des Bauwerbers. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der GST-NRN YYY (Widmung: Baufläche Mischgebiet) und ZZZ (Widmung: Freifläche Landwirtschaft). Das GST-NR YYY ist mit einem Wohnhaus bebaut. Die Grundstücke der Beschwerdeführer sind ca 15 m bzw ca 5 m vom Baugrundstück entfernt und jeweils durch eine Straße von diesem getrennt. Die Grundstücke sind von Grundflächen umgeben, die als Freifläche Landwirtschaft gewidmet sind.

4.2. Hühnermastbetrieb mit Schlachtung und Veredelung:

4.2.1. Beschreibung des Betriebes / Bauvorhaben:

Der Bauwerber betreibt auf GST-NR WWW, S, S, als Einzelunternehmer auf eigene Rechnung und Gefahr einen Hühnermastbetrieb mit Schlachtung und Veredelung (= Hauptbetriebsstandort). Auch führt er an diesem Standort Lohnschlachtungen

(Geflügel steht im Eigentum jener Person, die die Lohnschlachtung in Auftrag gibt) durch. Im Flächenwidmungsplan der Gemeinde S ist das GST-NR WWW als Freifläche Sondergebiet „FS Masthuhnhaltung mit Schlachtung“ gewidmet (bodenungebundene Produktion).

Die Hühnermast am Standort S ist derzeit ein Gebäudekomplex, bestehend aus vier Teilen, welcher drei Ställe sowie Räumlichkeiten für die Schlachtung und Zerlegung umfasst. Die Hühnermast hat eine überbaute Fläche von gesamt ca 915 m² (ca 630 m² Nutzfläche). Die Räumlichkeiten für die Masthuhnhaltung sowie die Räumlichkeiten für die Schlachtung und Zerlegung sind klar voneinander durch Wände abgegrenzt. Die Schlachtung/Zerlegung umfasst eine überbaute Fläche von gesamt (alle Betriebsräume, die zur Schlachtung/Zerlegung gehören) ca 155 m² bzw ca 130 m² Nutzfläche. Die Restflächen von ca 60 m² sind „gemischt genutzte Flächen“ (Büro, Hygieneraum, WC).

Ein Partnerbetrieb befindet sich in K (siehe Punkt 4.2.2.).

Mit verfahrensgegenständlichem Antrag vom 04.11.2016 hat der Bauwerber die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Stallgebäudes für weitere 2.800 Masthühner auf dem GST-NR WWW beantragt (Bauvorhaben). Das geplante Gebäude hat ca 248 m² überbaute Fläche und ca 218 m² nutzbare Stallfläche. Das Gebäude ist als eingeschossiger frei stehender Baukörper geplant; es ist durch eine Straße von dem bestehenden Gebäudekomplex getrennt und bildet keine bauliche Einheit mit diesem. Im geplanten Gebäude ist neben dem Stalltraum noch ein Technikraum untergebracht. Nordöstlich an der Gebäudewand ist die Aufstellung eines weiteren Futtersilos mit 7,13 m Höhe geplant. Das Gebäude wird mechanisch entlüftet und die Abluft wird über einen Kamin abgeleitet. Die Kamine befinden sich im südseitigen Bereich des Gebäudes. Im Übrigen wird auf die bewilligten Plan- und Beschreibungsunterlagen (versehen mit einem Genehmigungsvermerk des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 20.06.2017) sowie auf den im Beschwerdeverfahren erfolgten Projektänderungsantrag (versehen mit einem Genehmigungsvermerk des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 20.12.2018) verwiesen.

Die Be- und Verarbeitung der Hühner soll in den bereits bestehenden Räumlichkeiten für die Schlachtung und Zerlegung erfolgen.

Abb.: (blau = Schlachtung/Zerlegungsräume; grün = 3 Stallungen für Hühnermast; grün strichliert = Neubau Hühnermaststall)

4.2.2. Partnerbetrieb:

In K, Adresse Z, befindet sich der Partnerbetrieb „A S“ („Dhof“ S). Der Partnerbetrieb befindet sich ca 7 Fahrkilometer bzw ca 11 Fahrminuten vom Hauptbetriebsstandort entfernt. A S stellt für die Masthühnerproduktion den Masthühnerstall inklusive seiner Arbeitskraft für die tägliche Betreuung (Fütterung, Kontrolle, etc) der Tiere zur Verfügung. Die Investitionen für die Inneneinrichtung des Stallgebäudes in K (Aufstallung, Tränkeinrichtung, Futterautomat, etc.), für einen Hoflader und einen Anhänger für den Tiertransport wurden von Bauwerber getätigt. Der Ankauf der Mastküken, die im Stall in K gemästet werden, erfolgt über den Bauwerber (Rechnungsempfänger + Bezahlung). Der Einkauf und die Bezahlung der Futtermittel, der Einstreu, etc erfolgt direkt über den Bauwerber. A S als Partnerbetrieb bekommt für die Nutzung seines Masthühnerstalles und für seinen Arbeitskrafteinsatz pro gemästeten Tier einen finanziellen Ausgleich.

4.2.3. Die betrieblichen Tätigkeiten lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Mästung der Hühner

Es werden angefütterte Mastküken zugekauft (durchschnittliches Alter 21 Tage, männliche und weibliche Küken, Rasse „Ross 308“). Die durchschnittliche Mastzeit beträgt 30 Tage. Die Mast erfolgt in Bodenhaltung mit Einstreu. Das Futter wird zur Gänze zugekauft. Das durchschnittliche Lebendgewicht des fertig gemästeten Huhns beträgt ca 2,45 Kilogramm. An den Schlachttagen werden insgesamt ca 350 Stück fertig gemästete Hühner im Stall selektiert, händisch gesammelt und mittels Kisten in den Schlachtraum transportiert.

Der Stall wird entmistet und gereinigt. Der anfallende Wirtschaftsdünger aus der Hühnerhaltung wird von ortsansässigen Landwirten übernommen. Der geleerte Stall wird für die neue Partie Mastküken vorbereitet (Instandhaltungsarbeiten; Einstreu von Weichholzspänen, etc) und nach ca 2 Wochen wieder neu befüllt.

Zur Ausstattung der Hühnermastställe gehören: Futterautomaten, automatische Be- und Entlüftung, Heizung (inkl. Gasstrahler), Nippeltränken, Stromaggregat, Sicherheitsanlage (Alarmanlage bei Stromausfall).

Die Hühnermast wird von 5.00 Uhr in der Früh bis 21.30 Uhr am Abend betrieben. Die Futterautomatik des Futtersilos ist zwischen 6.00 Uhr und 21.30 Uhr in Betrieb. Eine Nachtfütterung erfolgt nicht. Die Dunkelphase verläuft zwischen 22.00 Uhr abends und 05.30 Uhr in der Früh. Die Hühnermast wird ganzjährig, sieben Tage die Woche betrieben. Die Lüftungsanlage auf dem Dach ist auch in der Nacht zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr in Betrieb, allerdings nur zu 50 % wegen der Abkühlung in der Nacht.

Schlachtung der Masthühner

Von den Hühnermastställen gelangen die Tiere in den Schlachtraum. Dort passieren sie die Betäubungsanlage (Strombetäubung im Elektrobad), der nachfolgende Blutentzug erfolgt händisch. Die Tiere gelangen in den Brühkessel anschließend in die Rupfmaschine, das Nachrupfen erfolgt händisch. Auf dem Zerlegetisch werden die Ständer (Füße) und der Kopf vom Rumpf abgetrennt, Bauch- und Brustorgane werden entnommen („Entweiden“). Die Tiere werden vor der weiteren Be- und Verarbeitung in einem Kühlraum gekühlt. Das durchschnittliche Totgewicht eines „entweideten“ Huhns beträgt ca. 1,80 Kilogramm. Die Schlachtungen finden immer vormittags an den Wochentagen Montag/Dienstag/Mittwoch/Donnerstag zwischen 05.00 Uhr und 09.00 Uhr statt. Im Sommer bleibt die Schlachtung für circa vier Wochen geschlossen.

Zur maschinellen Ausstattung der Schlachtung gehören zusammengefasst: Betäubungsanlage, Brühkessel, Rupfmaschine, Kistenwaschmaschine, Kühlräume.

Be- und Verarbeitung sowie Vermarktung der geschlachteten Hühner

Im Anschluss an die Schlachtung werden die Räumlichkeiten gewaschen. Ab ca 09.30 Uhr erfolgt die Zerlegung und Verarbeitung der Hühner. Je nach Arbeitsanfall dauert die Zerlegung und Verarbeitung bis ca 13.00 oder 14.00 Uhr.

Die erzeugten Produkte können anhand ihres Veredelungsgrades grob in drei Produktgruppen zusammengefasst werden:

Ca 15% der geschlachteten Hühner werden als „Ganzes“ (ganzer Schlachttierkörper, dem die für den menschlichen Genuss nicht verwertbaren Teile entfernt wurden) ohne weitere Be- und Verarbeitungsschritte vermarktet. Der Vertrieb erfolgt unter dem Markennamen „W“.

Ca 82% der geschlachteten Hühner werden in weitere Teilstücke zerlegt (Keule, Brust, Flügel). Diese Produktgruppe ist mengen- und wertmäßig überwiegend.

Ca 3% des Hühnerfleisches wird zu Wurstware (Dauerwurst mit Markenname „Geflügelkaiser“, Hühnerleberpastete) weiterveredelt. Dafür werden mitverarbeitete Erzeugnisse (Gewürze, etc) zugekauft.

Zur maschinellen Einrichtung der Be- und Verarbeitung zählen der Zerlegetisch, Kutter, Fleischwolf, die Vakuumverpackungsmaschine, Wurstmaschine, Wurstspritze und die Waage.

Zu den Vertriebspartnern gehören Metzgereien in Vorarlberg und der Einzelhandel (Absatzmarkt für ca 80% des Verkaufsumsatzes). Circa 20% des Verkaufsumsatzes machen Gastronomiebetriebe bis ins K W aus.

Die Produkte werden vom Bauwerber den Endabnehmern direkt zugestellt bzw geliefert (Auslieferung mittels Kühllieferwagen; es handelt sich hierbei um zwei Klein-Lkw’s). Ein Verkauf am Hof findet quasi nicht statt (99 % der Produkte werden ausgeliefert, 1 % am Hof verkauft).

Die Vermarktung der Produkte erfolgt über die Homepage des Bauwerbers (…) sowie durch Mundpropaganda. Auch werden vom Einkaufsmarkt S Inserate in Zeitungen und Zeitschriften geschaltet.

Lohnschlachtung

Neben der Mästung eigener Hühner, inklusive Schlachtung und Weiterveredelung, werden am Betrieb des Bauwerbers auch fremdes Geflügel lohngeschlachtet und weiterverarbeitet. Der Schlachtbetrieb am Standort „S“ ist ein EU-zertifizierter Geflügelschlachtbetrieb. Diese Lohnschlachtung wird als Dienstleistung für Geflügelhalter in der Umgebung angeboten. Die Schlachtung und Weiterverarbeitung der eigenen Hühner und die Schlachtung und Weiterverarbeitung des fremden Geflügels erfolgt in denselben Räumlichkeiten, zu denselben Uhrzeiten und mit denselben Betriebsmitteln. Die Lohnschlachtung wird vorwiegend in den Herbstmonaten durchgeführt. Der Schlachtkörper der Tiere wird entweder als Ganzes oder in zerlegter Form vom Geflügelhalter/Lieferanten wieder mitgenommen.

4.2.4. Mengen- und wertmäßige Gegenüberstellung Lohnschlachtung/Schlachtung eigener Hühner:

Eigenproduktion ausgedrückt in Stückzahlen:

Stallungen/Standort                                                  Jahresproduktion

Vorhandene 3 Stallungen in „S“:                                 52.500 Stück

Geplantes Stallgebäude:                                         19.600 Stück

Partnerbetrieb „S“, K:                                         17.500 Stück

Summe Eigenproduktion:                                         89.600 Stück

Die ca 70.000 Stück an erzeugten Masthähnchen und- Hühnchen entsprechen umgerechnet 105 Großvieheinheiten (1 Masthuhn entspricht 0,0015 GVE, somit entspricht 1 GVE umgerechnet 667 Stk. Masthühner).

Laut Gewinn- und Verlustrechnung der Jahre 2015/2016 wurde – ohne die Berücksichtigung des neuen Stallgebäudes – ein durchschnittlicher Erlös von € 722.184,- netto erzielt.

Am Betrieb des Bauwerbers werden auch fremde Tiere lohngeschlachtet. Insgesamt werden circa 250 Stück Truthühner (Puten), 2.250 Stück Masthühner und 300 Stück Gänse lohngeschlachtet. Die lohngeschlachteten Tiere entsprechen umgerechnet in GVE:

Puten 250 Stück  x 0,007  =       1,75 GVE

Gänse 300 Stück  x 0,008  =       2,40 GVE

Hühner 2.250 Stk.  x 0,0015  =       3,38 GVE

Summe:                        =       7,53 GVE

Laut Gewinn- und Verlustrechnung der Jahre 2015/2016 wurde mit der Lohnschlachtung ein durchschnittlicher Erlös von € 24.603,- netto erzielt.

Das Verhältnis von eigens erzeugten/geschlachtet sowie be- und verarbeiteten Hühner zu den Lohnschlachtungen kann mengen- und wertmäßig wie folgt in Verhältnis gesetzt werden:

                           

Menge/Stückzahl: eigen : fremd (Lohnschlachtung) = 105 GVE : 7,53 GVE  = 93% : 7%

Wertmäßig/Erlöse: eigen : fremd (Lohnschlachtung) = € 722.184 : € 24.603,-  = 96% : 4%

(ohne Berücksichtigung des neuen Stallgebäudes; Werte netto, GuV 2015/2016)

4.2.5. Organisatorische Verflechtung der Tätigkeiten Be- und Verarbeitung der gemästeten Hühner mit dem landwirtschaftlichen Betrieb Hühnermast:

Die Verarbeitungsschritte der Mästung, Schlachtung und die Be- und Verarbeitung der eigenen Hühner finden überwiegend am Betriebsstandort in S statt. Am Standort in S sind neben dem Bauwerber und seiner Ehegattin mehrere Fremdarbeitskräfte als Dienstnehmer beschäftigt. Am Partnerbetrieb in K erfolgt die Tierbetreuung durch A S.

Die Verflechtung der Tätigkeiten Be- und Verarbeitung der gemästeten Hühner und des Hühnermastbetriebes kann wie folgt beschrieben werden:

-        Rechtlich: Der Hühnermastbetrieb inklusive der nachgelagerten Arbeitsgänge der Schlachtung und Be- und Verarbeitung werden in der Rechtsform eines Einzelunternehmens auf eigene Rechnung und Gefahr des Bauwerbers als natürliche Person betrieben.

-        Räumlich: Die Gebäude für die Hühnermast, der Schlachtung und der Be- und Verarbeitung der Geflügelprodukte befinden sich am Betriebsstandort in S. Der Partnerbetrieb S in K (Hühnermast) befindet sich ca 7 Fahrkilometer bzw ca 11 Fahrminuten vom Hauptbetriebsstandort entfernt. Am Betriebsstandort in K sind circa 20% der erzeugten Stückzahl an gemästeten Hühnern räumlich ausgelagert.

-        Arbeitsorganisatorisch: Die Schlachtung, die teilweise Zerlegung, die teilweise Verwurstung und der Fleischverkauf knüpfen an die vorgelagerte Mästung in den betrieblichen Abläufen unmittelbar an. Die Hühnermast bildet zusammen mit der nachgelagerten Verarbeitungs- und Veredelungskette eine betriebliche Einheit, wodurch marktfähige Produkte erzeugt werden können.

Die Schlachtung und Verarbeitung der gemästeten Hühner erfolgt am Hauptbetriebsstandort. Die im Betrieb tätigen Personen (Bauwerber inklusive Fremdarbeitskräfte) werden in den betrieblichen Bereichen „Hühnermast“ und in der „Be- und Verarbeitung“ je nach Arbeitsanfall eingesetzt. Die angestellten Fremdarbeitskräfte arbeiten zeitlich überwiegend in der Schlachtung und Zerlegung und helfen im Bedarfsfall in der Hühnermast mit.

4.2.6. Verhältnis der Tätigkeiten Be- und Verarbeitung der gemästeten Hühner zur landwirtschaftlichen Tätigkeit Hühnermast (vergleichende Gegenüberstellung):

Arbeitskraft/Arbeitszeit:

Die derzeit im Betrieb tätigen Personen leisten jährlich gesamt ca. 7.400 Arbeitsstunden. Der Arbeitskrafteinsatz am Partnerbetrieb „S“ ist darin nicht enthalten.

Für die Hühnermast werden derzeit ca. 2.800 Arbeitskraftstunden investiert (inkl. Partnerbetrieb in K).

Die Arbeitsstunden für Schlachtung, Be- und Verabeitung, Vermarktung betragen derzeit ca 5.300 Arbeitskraftstunden.

Das Verhältnis Hühnermast (2.800 Stunden) und Be- und Verarbeitung (5.300 Stunden) beträgt somit 35% zu 65%.

Bei gleichbleibenden betrieblichen Abläufen (Mästung, Schlachtung, Anteil der Weiterveredelung, etc) gilt diese Relation des Arbeitskrafteinsatzes auch unter Berücksichtigung des geplanten Neubaus.

Wirtschaftliche Merkmale:

An den betrieblichen Selbstkosten nimmt die „Hühnermast“ ca. 67%, die „Be- und Verarbeitung“ inklusive Lohnschlachtung 33% ein.

An der betrieblichen Gesamtleistung (Wertschöpfung) ist die „Hühnermast“ mit 63% und die Be- und Verarbeitung inklusive Lohnschlachtung mit 37% beteiligt.

Da bei gleichbleibenden betrieblichen Abläufen (Mästung, Schlachtung, Anteil der Weiterveredelung, etc) die dabei anfallenden Kosten- und Leistungen ident sind, gilt diese Relation auch unter Berücksichtigung des geplanten Neubaus.

4.3. Immissionen:

4.3.1. Die durchgeführten lärmtechnischen Messungen erfolgten für die Bestimmung des Umgebungsgeräuschpegels nach dem Stand der Technik. Aufgrund der Einbeziehung der Geräusche des gegenständlichen Bauvorhabens ergibt sich bei den Beschwerdeführern (Immissionspunkte: südöstliche Grundstücksgrenze des GST-NR YYY und ostseitige Grundstücksgrenze des GST-NR ZZZ) eine Veränderung des bestehenden Geräuschpegels von bis zu 1 dB (die Differenz von 6 dB zwischen dem zu erwartenden Lärm und dem Umgebungslärm wird eingehalten und weit unterschritten). Die Beurteilungsgrenze für den Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmission wird nicht überschritten.

Die auftretenden Schallpegelspitzen finden einerseits Deckung in der vorhandenen Umgebungsgeräuschsituation und tangieren andererseits nicht die Richtwerte der zumutbaren Störungen.

Die bereits in Betrieb stehende Anlage (Hühnermastbetrieb mit Schlachtung und Veredelung) wird aus lärmtechnischer Sicht konsensgemäß betrieben.

4.3.2. Die lufthygienische Beurteilung (Immissionspunkte: Grundstücksgrenzen des GST-NR YYY und Grundstücksgrenze des GST-NR ZZZ) bezieht sich insbesondere auf tierspezifische Emissionen wie Ammoniak und Feinstaub. Die durch das Bauvorhaben unter Berücksichtigung des Bestandes zu erwartende Immissionsbelastung liegt für die untersuchten Schadstoffe im Bereich der sogenannten „Irrelevanzschwelle“ bzw deutlich unter dieser Schwelle. Es ist mit moderaten, an der Grenze zur Wahrnehmbarkeit liegenden Immissionen (unter 3 GE/m3) zu rechnen. Auffallende, intensive oder belästigungsrelevante Gerüche sind nicht zu erwarten. Geruchswahrnehmungen können zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden; aufgrund der auch unter worst-case Annahmen berechneten Geruchs-Immissionskonzentration von 1-2 GE/m3 kann eine häufige oder regelmäßig auftretende Geruchswahrnehmung de facto ausgeschlossen werden. Sämtliche Grenzwerte werden eingehalten.

4.3.3. Durch das Bauvorhaben sind keine Auswirkungen auf den Organismus der Beschwerdeführer zu erwarten. Eine Gesundheitsgefährdung durch Endotoxine kann ausgeschlossen werden.

4.4. Im Beschwerdeverfahren hat der Bauwerber mit Schreiben vom 08.11.2018 eine Projektänderung beantragt. Er hat das Bauvorhaben dahingehend modifiziert, dass bei den Lüftungsventilatoren lärmarme Ventilatoren verwendet und Schalldämpfer eingebaut werden, die technisch gewährleisten, dass das Planungsziel bzw der Grenzwert von 17 dB eingehalten wird.

5.   Dieser Sachverhalt wird aufgrund nachstehender Beweiswürdigung als erwiesen angenommen:

5.1. Die Feststellungen zu Punkt 4.1. konnten aufgrund der Aktenlage sowie der Einsichtnahme in das Grundbuch und den Vorarlberg Atlas getroffen werden.

5.2. Die Feststellungen zu Punkt 4.2. wurden aufgrund des Gutachtens des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 29.05.2018, welches auf den Unterlagen der Zl BH-… und des Landesverwaltungsgerichtes, Zl LVwG-318-66/2017-R13, den Projektunterlagen (Anlagen 1, 2 und 3), den Jahresabschlüssen 2015/2016 (Bilanz, Gewinn und Verlustrechnung), EPU K K-H, dem Anlagenverzeichnis, der Urprodukteverordnung, der Fachunterlage Mastgeflügelhaltung, der LWK Beratungsmappe sowie einem Lokalaugenschein am 16.05.2018 im Beisein des Bauwerbers beruht, sowie dessen Ergänzungen in der mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen. Das Gutachten ebenso wie dessen mündliche Ergänzungen sind schlüssig, nachvollziehbar und vollständig. Auch hat keine der Parteien etwas vorgebracht, was beim Landesverwaltungsgericht Zweifel an den vom Amtssachverständigen getroffenen logischen Schlüssen hat aufkommen lassen. Insbesondere hat der landwirtschaftliche Sachverständige in seinem Gutachten logisch und nachvollziehbar dargelegt, wie er zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist.

Der Bauwerber hat in der mündlichen Verhandlung seine gegenüber dem Sachverständigen anlässlich des Lokalaugenscheins getätigten Ausführungen bestätigt und teilweise ergänzt. Aufgrund dieser Ergänzungen hat der landwirtschaftliche Amtssachverständige sein Gutachten teilweise ergänzt. Die ergänzenden Ausführungen des Bauwerbers wie auch des Amtssachverständigen haben im festgestellten Sachverhalt Niederschlag gefunden. Zudem hat der Bauwerber in der mündlichen Verhandlung über Vorhalt des Beschwerdeführers bekannt gegeben, dass er zusätzlich zu den im Sachverständigengutachten angeführten Hühnern zu den Stoßzeiten Weihnachten und Ostern „in einem nicht genehmigten Stall“ über dem Schlachtbetrieb jeweils zusätzlich 700 Küken mästet (1.400 pro Jahr). Da es sich um eine geringe Stückzahl handelt und der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt hat, dass diese zusätzlichen Küken dem gleichen Prozess unterlaufen und dies lediglich etwas an den absoluten Beträgen, jedoch nichts am Verhältnis ändere, wurden diese Hühner nicht zusätzlich berücksichtigt. Der Bauwerber hat in der mündlichen Verhandlung noch einmal bekräftigt, dass kein Zukauf von fertig gemästeten Hühnern erfolgt, aber teilweise vor Ort Lohnschlachtungen durchgeführt werden.

5.3. Die Feststellungen zu den Immissionen (Punkt 4.3.) wurden aufgrund der im behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten aus den Bereichen Schalltechnik, Lufthygiene und Humanmedizin, welche in der mündlichen Verhandlung erörtert wurden, getroffen.

5.3.1. Wie aus dem schalltechnischen Gutachten vom 06.09.2018 (Immissionspunkte: südöstliche Grundstücksgrenze des GST-NR YYY und ostseitige Grundstücksgrenze des GST-NR ZZZ) ergibt, kommt es durch das Bauvorhaben am Tag und in der Nacht zu keiner Veränderung des bestehenden Geräuschpegels. Aufgrund der handschriftlichen Ergänzungen des Sachverständigen in seinem schalltechnischen Gutachten vom 06.09.2018, welche er in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, ergibt sich, dass wenn die Futterautomatik des Silos gleichförmig von 6.00 Uhr in der Früh bis 21.30 Uhr in der Nacht in Betrieb ist (was der Bauwerber mit Schreiben vom 01.10.2018 klargestellt hat ), dies für den Zeitraum von 19 Uhr bis 21.30 Uhr auf dem GST-NR YYY zu einem Beurteilungspegel von 36 dB und auf dem GST-NR ZZZ zu einem Beurteilungspegel von 41 dB führt. Die Beurteilungsgrenze für das GST-NR YYY ist bei 41 dB, für das GST-NR ZZZ bei 43 dB. Die gegenwärtige ortsübliche Schallimmission liegt für das GST-NR YYY bei 47 bis 48 dB, für das GST-NR ZZZ bei 49 bis 50 dB. Es ist ein allgemeiner schalltechnischer Grundsatz, dass durch das Hinzutreten eines Pegels, welcher um zumindest 6 dB niedriger als der vorhandene Pegel ist, keine weitere nennenswerte Erhöhung des Gesamtimmission (max 1 dB) eintritt. In diesem Sinn hat der Sachverständige in seinem Gutachten vom 06.09.2018 ausgeführt, dass es nur zu einer Überschreitung der Beurteilungsgrenze kommt, wenn die Futterautomatik des Silos ausschließlich in den Abendstunden (was jedoch nicht der Fall ist) erfolgt.

Der schalltechnische Sachverständige hat sowohl in der mündlichen Verhandlung sowie auch in seiner ergänzten schalltechnischen Stellungnahme Stellung zu den Schallimmissionen der bereits in Betrieb stehenden Anlage bezogen. In seiner ergänzten Stellungnahme vom 23.10.2018 hat er unter Berücksichtigung des von der Gemeinde S übermittelten Schriftverkehrs zu den Lüftungsanlagen bis zur abschließenden Bestätigung der Firma M vom 29.08.2018 Folgendes ausgeführt:

„Mit dem Schreiben vom 18.10.2018 erging seitens des Landesverwaltungsgerichts an den lärmtechnischen Amtssachverständigen der Auftrag, zu ergänzenden Vorbringen der Beschwerdeführer Stellung zu nehmen. Die einzelnen Vorbringen werden im Folgenden zitiert und im Anschluss jeweils aus Sachverständigensicht beantwortet:

‚Weiters wird beantragt, dem gewerbetechnischen Amtssachverständigen aufzutragen, sein Gutachten zu ergänzen und zwar durch eigene Wahrnehmung zu den Lärmimmissionen bei Nachtzeit und durch Überprüfung der Schallimmissionen bei Volllast und bei Einhaltung der höchstmöglichen Fortluftgeschwindigkeit in den Kaminen und insbesondere unter Berücksichtigung und mit Einbeziehung der Liegenschaft ZZZ.‘

Die Schallimmissionen der bereits in Betrieb stehenden Anlage ist im Auftrag der Gemeinde einer technischen Prüfung unterzogen worden. Hierüber liegt eine Bestätigung des DI G M (Ingenieurbüros für Bauphysik) vom 29.08.2014 vor. Darin wurde bestätigt, dass die vom Planungsbüro vorgeschlagenen Maßnahmen wirksam umgesetzt wurden und die Anlage konsensgemäß betrieben wird (Einhaltung des 17 dB Zielwertes). Dem ging Ende Juli 2013 eine detaillierte Untersuchung voran (Messungen und Dimensionierung der erforderlichen Schalldämpfer). Der hierbei zur Anwendung gelangte Zielwert von 17 dB aus dem Jahre 2009 beinhaltete auch noch aus heutiger Sicht einen genügend großen Puffer, um die Immissionen bei der Liegenschaft ZZZ in einem Bereich zu halten, der für Dauergeräusche aus Lüftungsanlagen dem Stand der Technik entspricht. Aus diesem Grund wurde auch bei dem gegenständlichen Bauvorhaben die Einhaltung dieses Zielwertes von mir vorgeschlagen. Die bereits genehmigte und überprüfte Lüftungsanlage außerhalb ihrer Spezifikationen(Volllast und Einhaltung der höchstmöglichen Fortluftgeschwindigkeit) zu betreiben, um hierdurch höhere Messwerte zu provozieren führt aus technischer Sicht zu wenig Erkenntnisgewinn.“

Des Weiteren ist er in seiner ergänzten Stellungnahme vom 23.10.2018 der Behauptung der Beschwerdeführer, dass mit dem beantragten Projekt selbst bei antragsgemäßem Betrieb die vom gewerbetechnischen Sachverständigen verlangte Auflage eines Wertes von maximal 17 dB an Lärmimmissionen nicht erreichbar sei, entgegengetreten. Er hat dazu Folgendes ausgeführt:

„Es ist durchaus üblich, durch die Kenntnis der vor Ort gegebenen besonderen Situation über den Auflagenwege Zielwerte für die weitere Realisierung technischer Einrichtungen vorzugeben. Dies betrifft ein sehr weites Spektrum physikalischer Größen. Die Vorschreibung einer Betriebsauflage wird aus technischer Sicht als probates Mittel angesehen, um die Emissionen einzugrenzen. Zahlreiche Einrichtungen werden in ihrer Betriebsphase durch solche Vorgaben beschränkt (vergleiche PKW Bauartgeschwindigkeit und erlaubte Geschwindigkeit der jeweilig befahrenen Straße). Die Einhaltung der Vorgabe wird bei Lüftungsanlagen am wirtschaftlichsten erreicht, wenn sie grundlegend lärmarm ausgeführt sind oder mit Schalldämpfern ausgestattet werden. Weitere Maßnahmen sind ebenso denkbar, die Aufzählung ist keineswegs als erschöpfend zu betrachten. Bei der Verwendung lärmarmer Ventilatoren oder beim Einbau von Schalldämpfern kann der Zielwert von 17 dB beim gegenständlichen Bauvorhaben eingehalten werden.“

Der schalltechnische Amtssachverständige hat bereits im Berufungsverfahren ein Gutachten vom 28.08.2017 erstattet, welches im Einklang mit den im Beschwerdeverfahren erstatteten Gutachten steht. In diesem ist er zusammengefasst zum Schluss gekommen, dass technisch betrachtet von einer widmungskonformen Projektierung (bezogen auf das Baugrundstück) auszugehen ist und dass auf Grundlage der ÖNORM S-5021 maßgebliche Zielwerte eingehalten werden. Gesamthaft betrachtet seien die Tagesumtriebe aus technischer Sicht als ortsüblich anzusehen. Allerdings sei für den Nachtzeitraum die Begrenzung der durch die Lüftungsanlage hervorgerufenen Emission notwendig. Die Vorschreibung der Auflage „Der durch die Lüftungsventilatoren hervorgerufene Immissionspegel darf bei gleichzeitigem Betrieb aller Geräte beim nächstgelegenen Nachbargebäude einen Wert von 17 dB nicht übersteigen. Dies ist durch die Verwendung lärmarmer Ventilatoren oder den Einbau von Schalldämpfern sicherzustellen. Die Einhaltung des Wertes ist durch eine Messung oder Berechnung zu bestätigen“ werde als erforderlich angesehen.

5.3.2. Die lufthygienischen Feststellungen wurden aufgrund der eingeholten lufthygienischen Gutachten getroffen.

Das Gutachten vom 16.01.2017 lautet wie folgt:

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Antragsteller K-H K beabsichtigt im Bereich S, S, GST-NR WWW, um die Bewilligung eines Gebäudes für die Mast von 2500 Hühnern. Derzeit sind bereits 7000 und 2000 Hühner in jeweils separaten Ställen als bewilligter Bestand anzusehen.

Das lufthygienische Gutachten basiert auf den eingereichten Plan- und Beschreibungsunterlagen; eine grundsätzliche, fachliche Projektvorstellung vor Monaten erfolgte zudem durch Vertreter der ABB. Wesentlich ist der Umstand, dass die Halle zur Haltung der 2000 Hühner mechanisch entlüftet wird. Die Abluft wird mindestens 1,50 Meter über Dach abgeführt (Kaminhöhe über Grund ca. 10 m; Austrittsgeschwindigkeit der Fortluft über 7 m/s bei Nennlast der Lüftung). Laut Mitteilung der ABB wurde bei der Planung versucht, die Kamine in größtmöglicher Entfernung zu den Nachbarn zu errichten.

Unter Bezug auf einschlägige Richtlinien, in diesem Fall die sog. FAT-Richtlinie, Tabellenblattkalkulation des Amtes für Umweltschutz des Kantons Luzern, erfolgt eine Berechnung des notwendigen Schutzabstandes. Dieser Schutzabstand definiert diejenige Entfernung, außerhalb derer sich die nächstgelegenen Wohnnachbarn zum Schutz vor übermäßigen Immissionen i. S. des Baugesetzes befinden sollten. Dieser Abstand zwischen dem nächstgelegenen, nachbarrechtlich relevanten Immissionspunkt und der jeweiligen Geruchs-Emissionsquelle (hier Abluftkamin der Stallgebäude) wird bestimmt, um unzumutbare bzw. ortsunübliche Immissionen hintanzuhalten. Dieser Schutzabstand berücksichtigt auch die jeweilige Widmung bzw. die Ortsüblichkeit von Gerüchen aus Tierhaltung.

Unter Berücksichtigung der Haltung von 7000 und 2000 Hühnern im Bestand (wobei auch hier eine mechanische Lüftung der Ställe angenommen wird) und der neu zu errichtenden Stallung für 2800 Hühner ergibt sich für das vorliegende Projekt ein Schutzabstand von 59 Metern bei Widmung als landwirtschaftliches Gebiet. Bei Einhaltung dieses Schutzabstandes sind Geruchsimmissionen im ortsunüblichen Ausmaß bzw. über das ortsübliche Maß hinausgehend, nicht zu erwarten.

Anmerkung: In gemischten Zonen, in welchen Emissionen aus landwirtschaftlicher Tierhaltung kaum bzw. nur eingeschränkt als ortsüblich einzustufen wären (z. B. Bau-Mischgebiet mit vorrangigem Charakter als Wohngebiet mit nur geringen erlaubten Störungen), wäre ein Schutzabstand von 83 Metern erforderlich. Aus Sicht des lufthygienischen Sachverständigen handelt es sich hier nach Sichtung der Aktenlage um ein Gebiet, bei dem landwirtschaftliche Tierhaltung, insbesondere Hühnerhaltung als ortsüblich einzustufen ist. Die Beurteilung dieser Frage der Ortsüblichkeit auf Basis der Widmung ist eine Einschätzung des technischen Sachverständigen und wäre allenfalls von der Behörde rechtlich zu verifizieren.

Nach Maßgabe einer anzunehmenden Ortsüblichkeit von Tierhaltung wird ein Schutzabstand von 59 Metern zwischen Fortluftkamin und nächstgelegenen Immissionspunkt als ausreichend angesehen, um lufthygienisch nachteilige Einwirkungen im Sinne ortsunüblicher Geruchsbelästigungen hintanzuhalten. Diese Schutzabstandsregelung stellt jedoch keinesfalls sicher, dass keine Geruchswahrnehmungen auftreten; diese Abstandsregelung soll sicherstellen, dass keine unzumutbar belästigenden oder ortsunüblichen Immissionen eintreten.

Die lufthygienische Beurteilung setzt jedoch voraus, dass die Anlage plan- und sachverhaltsgemäß errichtet wird und eine regelmäßige Wartung der Lüftungsanlage sowie der technischen Anlagen sowie eine gute landwirtschaftliche Praxis sichergestellt wird. Nach seinerzeitiger Mitteilung der ABB ist Letzteres sichergestellt; eine regelmäßige Wartung und Pflege bzw. Kontrolle der Stallungen ist in der Regel täglich (z. T. mehrmals täglich) vorgesehen.

Die Begutachtung der Heizungsanlage erfolgt nicht. Auch wurden keine Güllelager u. dgl. in diese Abstandsregelung mit aufgenommen, sofern Derartiges beantragt oder vorgesehen ist.

Aus lufthygienischer Sicht kann somit diesem Antrag zugestimmt werden, wenn der obgenannte Schutzabstand von 59 Metern - wie oben dargelegt - eingehalten wird. Im Weiteren werden nachstehende Auflagen beantragt:

1.   Die Abluftkamine sind so zu errichten, dass diese mindestens eine Höhe von zehn Metern über Niveau erreichen und die Kaminmündung mindestens 1,50 Meter über Dach zu liegen kommt; die Anlage ist so zu regeln bzw. so zu errichten, dass bei Nennlast eine Austrittsgeschwindigkeit der Abluft von der Kaminmündung von mindestens 9 m/s bei Nennlast erreicht wird.

2.   Die Abluft ist an der Kaminmündung senkrecht nach oben ohne Behinderung durch eine Regenabdeckung abzuleiten.“

Das Gutachten vom 05.10.2018 lautet wie folgt:

„Im ergänzenden lufthygienischen Gutachten werden folgende Fragen bearbeitet:

? Lässt das geplante Bauvorhaben (Masthuhnstall für 2.800 Hühner), insbesondere die geplante Lüftungsanlage, Geruchsemissionen, die für die Beschwerdeführer wahrnehmbar sein werden, erwarten?

? Wenn Ja, wie häufig sind solche Ereignisse zu erwarten?

Wenn Ja, um was für Gerüche handelt es sich erwartungsgemäß?

? Lässt die geplante Bauvorhaben, insbesondere die geplante Lüftungsanlage Emissionen von Luftschadstoffen erwarten?

? Wenn ja, um was für Luftschadstoffe handelt es sich und in welchem Ausmaß werden diese Luftschadstoffe bei den Beschwerdeführern erwartungsgemäß auftreten?

? Handelt es sich dabei um einen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung?

? Sind weitere Auflagen erforderlich, um aus lufthygienischer Sicht unzumutbare Beeinträchtigungen oder Gesundheitsgefährdung der Beschwerdeführer zu vermeiden?

? Es wird ersucht zum Beschwerdevorbringen Stellung zu nehmen (insbesondere betreffend die [vorläufige] Richtlinie zur Beurteilung von Geruchsimmissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen).

Zur ergänzenden Begutachtung iS der vorliegenden Fragestellung bzw zur Antwort auf die vorgebrachten Einwände muss eingangs und zum besseren Verständnis auf die verwendete Literatur im Anhang verwiesen werden:

Antragsgegenständliches Beweisthema war die Haltung von zusätzlich 2.800 Hühnern; diese Tierzahl wurde auch bei der Schutzabstandsberechnung verwendet. Bei der lufthygienischen Begutachtung wurde die FAT Richtlinie 476 [1] verwendet; zum Zeitpunkt der Begutachtung war offenkundig und absehbar, dass die VORLÄUFIGE RICHTLINIE ZUR BEURTEILUNG VON IMMISSIONEN AUS DER NUWIERHALTUNG IN e

STALLUNGEN [2] in Kürze zurückgezogen werden wird und durch eine neue ersetzt werden soll. Die neue Richtlinie, nämlich die RICHTLINIE ZUR BEURTEILUNG VON GERUCHSIMMISSIONEN AUS DER NUTZTIERHALTUNG IN STALLUNGEN [3], trat im JÄNNER 2017 in Kraft, wobei bis zuletzt unklar und äußerst umstritten war, ob überhaupt und in welcher Form diese neure Richtlinie Lit [3] veröffentlicht werden kann. Bis heute wird diese nicht von allen Fach- und Forschungsstellen in Österreich methodisch anerkannt und akzeptiert.

Zudem erlaubt diese neue Richtlinie [3] keine Schutzabstandsberechnung und wäre für die hier vorgegebene Fragestellung nur eingeschränkt aussagekräftig gewesen (da nur eine abstrakte, vergleichende Standortbestimmung über dimensionslose Geruchszahlen oder eine umfassende Immissionsprognose mit entsprechenden genauen meteorologischen lnputdaten und entsprechendem Kostenaufwand möglich wären).

Die verwendete Grundlage Lit [1] ist demgegenüber noch in Kraft und erlaubt die Bestimmung eines Schutzabstandes; dies auch unter Berücksichtigung von bestehenden Stallungen (was bei der alten Österreichischen Richtlinie Lit [2] in dieser Form nicht möglich wäre).

Aus Erfahrungen bei der Anwendung beider Richtlinien (Lit [1] und [2]} ergibt sich, dass die FAT Richtlinie Lit [1) idR höhere Schutzabstände und damit hinsichtlich Nachbarschaftsschutz konservative Regelungen definiert. Letzteres ist gemäß KTLB Schrift 494 (Lit. [4}, Seite 21} ein wesentliches Kriterium für die Anwendung von Regelwerken zur Berechnung von Schutzabständen nach aktuellem Stand der Technik.

Methodisch und konzeptionell weisen die beiden in Rede stehenden Richtlinien (Lit [1] und [21) hohe Parallelitäten auf. Im Gegensatz zur Schutzabstandsberechnung gern. [2) wird in [1] das Schutz-Kriterium, welches über die Richtlinie erfüllt wird, näher erläutert. Die Mindestabstandsregelung nach [1] erlaubt die Berechnung desjenigen Mindestabstandes zwischen Emissionsquelle (Lüftungskamin, Fenster, Tore, Offenfront, Gebäudewände}, bei welchem übermäßig störende Geruchsimmissionen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unterbleiben. Der empfohlene Mindestabstand liegt jeweils 30%-90% über der Geruchsschwellenentfernung. Diese Entfernung ist diejenige, in welcher die Qualität des Geruches - und damit eine eindeutige sensorische Unterscheidung zu den allgegenwärtigen Umgebungsgerüchen (olfaktorisch nicht auffallender bzw unbewusst wahrgenommener „Hintergrund-Geruch" durch Verkehr, Hausbrand, Natur, Landwirtschaft} - gerade erkennbar wird.

Dies entspricht im Wesentlichen der normativen Definition der Geruchsschwelle bzw einer Konzentrationsgröße 3 GE/ m 3 (GE... Geruchseinheit). übermäßig störende, ortsunübliche Geruchsimmissionen sind nach [1] dann zu erwarten, wenn der Schutzabstand deutlich (idR um mehr als 50%) unterschritten wird. In solchen Fällen sind zusätzliche emissionsmindernde Maßnahmen nach Stand der landwirtschaftlichen Technik sowie ergänzende, verfeinerte und komplexere Methoden zur Beurteilung anzuwenden. In Gebieten mit „gemischter Nutzung" (Baumischgebiet) oder Landwirtschaftsgebiet sind höhere Geruchsimmissionen zulässig und verringert sich je nach Widmung der Schutzabstand.

Erfahrungen und eigene Erhebungen zur Geruchsproblematik bei Tierhaltung und landwirtschaftlichen Tätigkeiten - sowohl im Hobby als im landwirtschaftlich professionellen Bereich - ergaben zweifelsfrei, dass die Einhaltung der einschlägigen Regeln einer ordentlichen landwirtschaftlichen Betriebsführung sowie die Haltungsbedingungen, und hier besonders die „Sauberkeit" insgesamt, erheblichen Einfluss auf das Geruchsbelästigungspotential haben. Die FAT 476 [1] erlaubt diesbezüglich die Anwendung eines entsprechenden Faktors; gerade aus diesem Grund wird die letztgenannte FAT Richtlinie [1) für solche Problemstellungen als besser geeignet und insgesamt aussagekräftiger eingestuft.

Entsprechend den inhaltlichen Ausführungen der "alten" Österreichischen Richtlinie Lit [2], eignet sich diese zudem nur eingeschränkt zur Beurteilung von Tierhaltungen in landwirtschaftlich gewidmeten Gebieten, wie es in diesem Fall gegeben ist. In Gebieten mit Flächenwidmung „Landwirtschaft" empfiehlt diese nämlich von einer Schutzabstandsberechnung iS der Richtlinie Abstand zu nehmen und stattdessen eine sog. vergleichende Standortbetrachtung vorzunehmen. Eine solche abstrakte Beurteilung erlaubt keine effektive Bewertung der resultierenden bzw anzunehmenden lmmissionssituation nach Errichtung des Stallgebäudes. Demgegenüber ergibt die verwendete Beurteilungsgrundlage Lit [1] eine nachvollziehbare Schutzabstandregelung auch für Landwirtschaftszonen (d.h. Widmung Landwirtschaft).

Die Bewertung gemäß Lit [1] wird in Schweizer Kantonen nach wie vor bei derartigen (wie hier vorliegenden) Fragestellungen verwendet und muss demzufolge als grundsätzlich normative, den Regeln der Technik entsprechende Beurteilungsgrundlage gesehen werden. Wie erwähnt war zum Zeitpunkt der Begutachtung die "alte" Österreichische Richtlinie Lit [2] bereits obsolet.

Hinsichtlich der Parameter, der Methodik und des zugrundeliegenden Ansatzes in der Bewertung weisen die Richtlinien Lit [1] und [2] hohe Parallelitäten auf; auch mit Bezug auf orographische und geländeklimatologische Gegebenheiten weisen die Anwendungsbereiche (Schweiz, Vorarlberg) hohe Gemeinsamkeiten auf, auch bezüglich der sozio-kulturellen Bedeutung der Tierhaltung (und damit die für mögliche Belästigungsreaktion maßgebliche Einstellung gegenüber landwirtschaftlichen Immissionen), sodass aus rein technischer Sicht bei der Beurteilung von tierspezifischen Geruchsimmissionen die Anwendbarkeit der Schweizer Richtlinie (Lit. [11) für den Sachverständigen außer Zweifel steht.

Weitere beachtenswerte Emissionen und Immissionen stellen Ammoniak und Feinstaub dar. Aus den Einzelstoffen in der Stallluft lässt sich jedoch keine Aussage über Qualität, Belästigungspotential oder Häufigkeit von Geruchswahrnehmungen ableiten; Geruch muss als eigener Einzelparameter bewertet werden, was hier durch die Anwendung einer Abstandsregelung erfolgte. Die Berechnungen gemäß nachstehender Tabelle zeigen, dass für diese Schadstoffparameter jeweils eine sehr geringe Zusatzbelastung anzunehmen ist. Die durch den neuen Hühnerstall zu erwartende Immissionsbelastung liegt für die untersuchten Schadstoffe im Bereich der sogenannten „lrrelevanzschwelle" bzw zT deutlich unter dieser Schwelle. Methodisch wur

Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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