TE Lvwg Erkenntnis 2023/3/14 LVwG-1-904/2022-R1

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Veröffentlicht am 14.03.2023
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Entscheidungsdatum

14.03.2023

Norm

B-VGNov 1974 ArtIII
GewO 1994 §2 Abs1 Z9
  1. GewO 1994 § 2 heute
  2. GewO 1994 § 2 gültig ab 03.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  3. GewO 1994 § 2 gültig von 18.07.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  4. GewO 1994 § 2 gültig von 12.08.2016 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2016
  5. GewO 1994 § 2 gültig von 10.07.2015 bis 11.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2015
  6. GewO 1994 § 2 gültig von 29.05.2013 bis 09.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  7. GewO 1994 § 2 gültig von 14.09.2012 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  8. GewO 1994 § 2 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  9. GewO 1994 § 2 gültig von 30.04.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2010
  10. GewO 1994 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 29.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2009
  11. GewO 1994 § 2 gültig von 27.02.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  12. GewO 1994 § 2 gültig von 01.11.2007 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007
  13. GewO 1994 § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
  14. GewO 1994 § 2 gültig von 24.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2006
  15. GewO 1994 § 2 gültig von 01.09.2005 bis 23.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2005
  16. GewO 1994 § 2 gültig von 15.01.2005 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  17. GewO 1994 § 2 gültig von 30.11.2004 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  18. GewO 1994 § 2 gültig von 01.08.2002 bis 29.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  19. GewO 1994 § 2 gültig von 01.08.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  20. GewO 1994 § 2 gültig von 24.07.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  21. GewO 1994 § 2 gültig von 02.12.2000 bis 23.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2000
  22. GewO 1994 § 2 gültig von 01.06.1998 bis 01.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/1998
  23. GewO 1994 § 2 gültig von 01.07.1997 bis 31.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  24. GewO 1994 § 2 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  25. GewO 1994 § 2 gültig von 17.10.1995 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 691/1995
  26. GewO 1994 § 2 gültig von 01.07.1994 bis 16.10.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  27. GewO 1994 § 2 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1994
  28. GewO 1994 § 2 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1994

Text

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Nikolaus Brandtner über die Beschwerde der H W, D, vertreten durch Doshi & Partner Rechtsanwälte OG, Feldkirch, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 18.11.2022 betreffend eine Übertretung nach der Gewerbeordnung, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass

-  die Übertretungsnorm § 366 Abs 1 Z 2 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994, idF BGBl I Nr 45/2018und

-  die Strafnorm § 366 Abs 1 Z 2 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994, idF BGBl I Nr 45/2018zu lauten hat.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über sie verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 80 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft F zu entrichten.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1.              Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe im Zeitraum 1.1.2010 bis 25.5.2021 am Standort D, Gebäude O auf GST-NR XXX und YYY, GB Z, eine Betriebsstätte, nämlich eine Ferienwohnung („S“), ohne entsprechende Betriebsanlagengenehmigung betrieben, obwohl sie verpflichtet gewesen wäre, eine solche gewerbebehördliche Genehmigung einzuholen, da durch das Betreiben eines privaten Whirlpools im Rahmen der Ferienwohnung eine abstrakte Gefährdungseignung für die Gesundheit der Kundinnen und Kunden iSd Bäderhygienegesetzes anzunehmen gewesen sei. Diese abstrakte Gefährdungseignung im betriebsanlagenrechtlichen Sinne bestehe auch unabhängig davon, ob im konkreten Fall das Bäderhygienegesetz selbst aufgrund der Objektgröße anwendbar wäre. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 366 Abs 1 Z 2 Gewerbeordnung 1994. Es wurde eine Geldstrafe von 400 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von ein Tag und 13 Stunden festgesetzt.

2.              Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen wörtlich wie folgt vor:

„Das Straferkenntnis wird vollumfänglich angefochten. Ich begründe meine Beschwerde wie folgt:

Mir wird vorgeworfen, dass ich in D im Haus O eine Betriebsstätte, nämlich eine Ferienwohnung ohne entsprechende Betriebsanlagengenehmigung betrieben hätte. Durch das Betreiben eines privaten Whirlpools im Rahmen der Ferienwohnung existiere eine abstrakte Gefährdungseignung für meine Kunden. Aus diesem Grund bedürfe der Betrieb der Ferienwohnung einer Genehmigung durch die Gewerbebehörden.

Die Rechtsansicht der BH F ist aus folgenden Gründen verfehlt:

§ 1 Abs. 4 Bäderhygienegesetz normiert, dass Bäder, Wärmesprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, etc., die im Rahmen einer der Gewerbeordnung unterliegenden Tätigkeiten betrieben werden, genehmigungspflichtige Betriebsanlagen sind. § 1 Abs. 6 Bäderhygienegesetz wiederum sieht vor, dass das Bäderhygienegesetz auf Bäder, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, etc., die im Rahmen einer Wohnanlage mit weniger als 6 Wohneinheiten gemeinschaftlich betrieben werden, nicht anzuwenden sind.

Im Gebäude O (sic!) gibt es keine 6 Wohnungen. Schon vom dem her sind die Bestimmungen des Bäderhygienegesetz nicht anwendbar.

Zudem übe ich - was die Vermietung betrifft - keine der Gewerbeordnung unterliegende Tätigkeit aus. Ob ich über einen Gewerbeschein verfüge, spielt im Übrigen keine Rolle. Zu beurteilen ist ausschließlich die Tätigkeit, die ich in D ausübe.

Ich bin von Beruf Journalistin und betreibe in D mit der T GmbH eine Agentur für Kommunikation. Ich lebe und arbeite also in D, O.

An diesem Standort, wo ich gemeinsam mit meiner Familie lebe, vermietete ich zudem eine Ferienwohnung. Diese Wohnung habe ich im Übrigen im Jahr 2021 verkauft.

Bei meiner oa. Nebentätigkeit handelte es sich eindeutig um eine Privatzimmervermietung. Ich wohne mit meinem Sohn und meinem Lebensgefährten in D, O. Im selben Gebäude, in dem sich die von uns bewohnte Wohnung befindet, gab es noch eine in meinem Eigentum stehende Wohnung. Diese Wohnung wurde von mir fallweise an Gäste vermietet. Die Betreuung der Gäste erfolgte ausschließlich durch mich oder durch Mitglieder meines Hausstandes.

Weitere Dienstleistungen als die Zur (sic!) Verfügungstellung der Ferienwohnung wurden im Übrigen nicht erbracht. Von dem her stellt sich die Frage, ob in meinem Falle überhaupt von einer touristischen Vermietung iSd § 2 Abs 1 Z 9 GewO 1994 ausgegangen werden kann oder ob es sich nicht sogar um bloße Überlassung von Räumen zum Gebrauch handelt. Jedenfalls war diese Vermietungstätigkeit, die ich nebenher erbracht habe, keine der Gewerbeordnung unterliegende Tätigkeit. Aus diesem Grund bedurfte es auch keiner Betriebsanlagengenehmigung bzw. keiner Genehmigung nach dem Bäderhygienegesetz.

Abwegig ist auch die Argumentation, dass der in der Wohnung befindliche Whirlpool aufgrund seiner Eignung als abstrakte Gefahrenquelle per se eine Genehmigungspflicht der Ferienwohnung auslöse. Es gibt in Vorarlberg tausende Privatzimmervermieter, die in ihren Wohnungen bzw Häusern Saunen und Whirlpools haben. Niemand käme auf die Idee, dass solche Häuser von Privatzimmervermietern genehmigungspflichtige Betriebsanlagen sind.“

3.              Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:

Die Beschuldigte wohnt seit Jänner 2004 in einer der vier selbständigen jeweils eine eigene Wohneinheit bildenden Wohnungen im Gebäude O, D. Seit 2013 verwendet sie diese Wohnung auch als ihre ausschließliche Arbeitsstätte, um ihrer Tätigkeit als Journalistin nachzugehen. Bereits vor 2013 hat sie fallweise diese Wohnung zu Arbeitszwecken verwendet.

Die Beschuldigte hat im Zeitraum 1.1.2010 bis 25.5.2021 am Standort D, O, Gebäude O auf GST-NR XXX und YYY, GB Z, eine von ihr selbst bewohnten Wohnung verschiedene Wohneinheit im selben Gebäude als Ferienwohnung mit Namen „S“ inklusive eines in dieser Wohnung befindlichen privaten Whirlpools entgeltlich vermietet.

Sie hat ihren Gästen jeweils Bettwäsche zur Verfügung gestellt und erbrachte Reinigungsleistungen in Form einer Endreinigung. Strom, Gas, Wasser und Müll der Ferienwohnung „S“ wurde von der Beschuldigten angemeldet. Speisen und Getränke, etwa in Form eines Frühstücks, wurden den Gästen nicht angeboten. Die durchschnittliche Vermietungsdauer während des Tatzeitraums betrug zwischen ein und zwei Wochen. Eine entsprechende Betriebsanlagengenehmigung für den oa Zeitraum lag nicht vor.

4.              Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Aktenlage und der mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen. Er ist im Umfang der getroffenen Feststellungen unstrittig.

5.1. Gemäß Art III B-VG Novelle, BGBl 444/1974, gehören die Angelegenheiten des Berg- und Schiführerwesens sowie die Privatzimmervermietung, das ist die durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes als häusliche Nebenbeschäftigung ausgeübte Vermietung von nicht mehr als zehn Fremdenbetten, nicht zu den Angelegenheiten des Gewerbes im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929.

Nach § 2 Abs 1 Z 9 Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194/1994, idF BGBl I Nr 107/2017, ist dieses Bundesgesetz - unbeschadet weiterer ausdrücklich angeordneter Ausnahmen durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften - nicht anzuwenden auf die nach ihrer Eigenart und ihrer Betriebsweise in die Gruppe der häuslichen Nebenbeschäftigungen fallenden und durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes betriebenen Erwerbszweige.

Nach § 366 Abs 1 Z 2 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994, idF BGBl Nr 45/2018, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3600 Euro zu bestrafen, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt.

§ 74 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994, idF BGBl I Nr 96/2017, lautet auszugsweise:

8. Betriebsanlagen

§ 74.

[…]

(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1.   das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,

2.   die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3.   die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4.   die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5.   eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

[…]

(7) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann Arten von Betriebsanlagen, für die jedenfalls keine Genehmigung erforderlich ist, durch Verordnung bezeichnen, wenn von ihnen erwartet werden kann, daß die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind.“

5.2.           Von der Beschuldigten wird vorgebracht, dass die Vermietung der Ferienwohnung „S“ eine Privatzimmervermietung darstelle, es sich somit nicht um eine unter die Gewerbeordnung fallende Tätigkeit und eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage handle.

Eine Privatzimmervermietung iSd Art III B-VG Novelle, BGBl 444/1974, und § 2 Abs 1 Z 9 GewO 1994, erfordert, neben weiteren Kriterien, dass der Vermieter in der Wohnung tatsächlich wohnt, der Gast also im Rahmen des Wohnverbandes des Vermieters bis zu einem gewissen Teil in dessen Hausstand aufgenommen wird (Stolzlechner et al., GewO6 (2020) § 2 Rz 19, mit Hinweis auf VwSlg 14.897 A/1998). Wie unter Punkt 3. festgestellt wurde, bildet die Ferienwohnung „S“ eine von der Beschuldigten bewohnten Wohnung verschiedene Wohneinheit im selben Gebäude. Im vorliegenden Fall liegt somit bereits dieses Kriterium der Privatzimmervermietung nicht vor, da die Beschuldigte ihre Gäste nicht – auch nicht teilweise – in ihren Hausstand aufgenommen hat. Bei getrennten und selbständigen Wohneinheiten kann von einer Aufnahme in den eigenen Hausstand nicht ausgegangen werden.

Eine Privatzimmervermietung iSd Art III B-VG Novelle, BGBl 444/1974 und § 2 Abs 1 Z 9 GewO 1994 liegt folglich nicht vor. Die Bestimmungen der Gewerbeordnung und somit insbesondere die hier gegenständlichen §§ 74 ff GewO sind auf die der Beschuldigten vorgeworfenen Tätigkeiten anwendbar.

Die Beschuldigte hatte, wie festgestellt, für den Tatzeitraum keine Betriebsanlagengenehmigung für die Vermietung der Ferienwohnung „S“. Es ist somit zu prüfen, ob das Vermieten/Betreiben dieser Ferienwohnung inklusive des in ihr befindlichen Whirlpools, eine Betriebsanlagengenehmigung nach den §§ 74 ff GewO erfordert hätte.

Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist gemäß § 74 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist. Festzuhalten ist, dass es sich bei der gegenständlichen Ferienwohnung um eine örtlich gebundene Einrichtung handelt, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt sind. Die Annahme einer gewerblichen Betriebsanlage iSd § 74 Abs 1 GewO 1994 setzt, abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmefällen, (nur) die regelmäßige Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit in Bezug auf eine örtlich gebundene Einrichtung voraus; die darin entfaltete Tätigkeit muss also (u.a.) eine gewerbliche sein (VwSlg 16032 A/2003 mit Verweis auf VwGH 20.10.1999, 99/04/0122). Die Ferienwohnung „S“, die über einen eigenen Whirlpool verfügt, ist, nachdem sie gewerblich (dh selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, siehe § 1 Abs 2 GewO 1994) im Tatzeitraum vermietet wurde, als gewerbliche Betriebsanlage iSd § 74 Abs 1 GewO 1994 anzusehen.

Ob eine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich ist oder nicht, ist nach § 74 Abs 2 GewO 1994 zu beurteilen. Nach ständiger Rechtsprechung löst bereits die grundsätzliche Eignung einer Betriebsanlage, Gefährdungen, Belästigungen oder Beeinträchtigungen iSd § 74 Abs 2 GewO 1994 zu bewirken, ihre Genehmigungspflicht aus. Wie sich bereits aus dem Wortlaut des Einleitungssatzes des § 74 Abs 2 GewO 1994 ergibt, begründet schon die (grundsätzliche) Eignung einer Betriebsanlage, die in den Z 1 bis 5 dieser Gesetzesstelle genannten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen herbeizuführen, die Genehmigungspflicht. Ob im konkreten Fall tatsächlich Gefährdungen, Belästigungen oder Beeinträchtigungen zu erwarten sind, ist im Genehmigungsverfahren zu prüfen. Eine Genehmigungspflicht besteht bereits dann, wenn solche Auswirkungen nicht auszuschließen sind (zB VwGH 19.03.2003, 2001/04/0169).

Bäder, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche, die im Rahmen einer der Gewerbeordnung unterliegenden Tätigkeit betrieben werden, sind im Übrigen nach § 1 Abs 4 des Bäderhygienegesetzes genehmigungspflichtige Betriebsanlagen im Sinne des § 74 der Gewerbeordnung 1994. Zwar ist nach § 1 Abs 6 des Bäderhygienegesetzes „ferner“ auf Bäder, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche, die im Rahmen einer Wohnanlage mit weniger als sechs Wohneinheiten gemeinschaftlich betrieben werden, nicht anzuwenden. Die Ausnahme, soll nach den Erläuterungen zur Stammfassung des Bäderhygienegesetzes (62 Blg NR 14. GP, 5 lediglich den privaten Gebrauch für einen kleinen Personenkreis bestimmten Bäder privilegieren. Der Grundgedanke für diese Ausnahme war nach den Erläuterungen, dass hier die Benützer selbst in der Lage sind, auf die hygienische Beschaffenheit der Bäder Einfluss zu nehmen bzw sich hierüber entsprechend zu informieren. Gegenständliche Nutzung findet freilich nicht im Rahmen einer Wohnanlage, sondern gewerblich statt, sodass die Berufung auf § 1 Abs 6 des Bäderhygienegesetzes der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen vermag.

Auf Grundlage des § 74 Abs 7 der GewO 1994 wurde die 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung, BGBl II Nr 80/2015, erlassen, die bestimmte genehmigungsfreie Arten von Betriebsanlagen bestimmt. Beherbergungsbetriebe sind danach von der Genehmigungspflicht ausgenommen, wenn (neben anderen Voraussetzungen) die Betriebsanlage keine Einrichtungen gemäß § 1 Abs 4 Bäderhygienegesetz – BHygG, BGBl Nr 254/1976, umfasst. Der Verordnungsgeber selbst geht im Umkehrschluss offenkundig davon aus, dass Beherbergungsbetriebe, die die genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, genehmigungspflichtig sind.

Unzweifelhaft können bei Warmsprudelbäder (Whirlpools) Auswirkungen iSd § 74 Abs 2 GewO 1994 nicht ausgeschlossen werden und wird im Bäderhygienegesetz klargestellt, dass diese genehmigungspflichtige Betriebsanlagen im Sinne des § 74 der Gewerbe-ordnung 1994 darstellen. Bereits in den Erläuterungen zur Stammfassung des Bäderhygienegesetzes (62 Blg NR 14 GP, 4 f) wird auf Gefahren der Übertragung von Krankheiten in Bädern über den Verdauungstrakt (zB Salmonellen, Wurminfektionen, Hepatis epidemica ua; über andere Schleimhäute (wie zB die Schwimmbadkonjunktivitis) von feuchten Böden direkt auf die Haut besonders der Füße (zB Fußpilzbefall, aber auch Staphylocosen), und auf dem Luftweg (Atemluftinfektionen wie zB Influenza) verwiesen. Es besteht kein Zweifel daran, dass ein In-door-Whirlpool, zumindest abstrakt geeignet ist, das Leben oder die Gesundheit der Kunden zu gefährden. Dazu kommt die klare Anordnung in § 1 Abs 4 des Bäderhygienegesetzes.

Zusammenfassend ist von einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage im Sinne des § 74 der Gewerbeordnung 1994 auszugehen, wobei sich die Genehmigungspflicht in der Ausstattung der Betriebsanlage (Indoor-Whirlpool) begründet ist. Da die Beschuldigte die Anlage ohne die erforderliche Betriebsanlagengenehmigung betrieben hat, ist sie nach § 366 Abs 1 Z 2 GewO 1994 zu bestrafen.

6.              Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die von der Beschuldigten übertretene Rechtsvorschrift dient dem Schutz vor möglichen Gefahren und Belästigungen. Der Genehmigungspflicht nach der GewO 1994 sind Anlagen unterworfen, von der möglicherweise (abstrakt) Gefahren, Belästigungen usw ausgehen können. Die Regeln dienen insbesondere dem Schutz von Leben und Gesundheit der Gewerbetreibenden, Nachbarn und Kunden. Es soll außerdem eine behördliche Kontrolle/Prüfung sichergestellt werden. Durch den Betrieb der gegenständlichen, während der Tatzeit nicht genehmigten Betriebsanlage wurden diese Schutzziele unterlaufen, zumal es für Genehmigungspflicht nur auf die abstrakte Gefährdungseignung ankommt.

In der mündlichen Verhandlung hat die Beschuldigte zu ihren persönlichen Verhältnissen angegeben, dass sie kein Vermögen, keine Schulden sowie ein monatliches Nettoeinkommen von rund 3.000 Euro habe. Sorgepflichten habe sie keine.

Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers findet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde festgesetzte Strafe schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen.

7.              Die Änderung des behördlichen Straferkenntisses erfolgte zur Präzisierung.

8.              Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Gewerberecht, Privatzimmervermietung, eigener Hausstand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2023:LVwG.1.904.2022.R1

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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