TE Lvwg Erkenntnis 2018/6/1 LVwG-414-6/2018-R15

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Veröffentlicht am 01.06.2018
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Entscheidungsdatum

01.06.2018

Norm

GewO 1994 §2 Abs1
GewO 1994 §2 Abs1 Z22
GewO 1994 §32 Abs1
GewO 1994 §32 Abs1 Z15
GewO 1994 §74 Abs
GewO 1994 §111 Abs1
GewO 1994 §111 Abs3
GewO 1994 §360 Abs1

Text

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Reinhold Köpfle über die Beschwerde der L S GmbH, L, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH, Bregenz, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 05.03.2018 betreffend eine Verfügung gemäß § 360 Abs 1 GewO 1994, zu Recht erkannt:

Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Erfüllungsmeldung über die erfolgte Maßnahme zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes der Behörde bis spätestens 15.06.2018 vorzulegen ist.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1.   Mit angefochtenem Bescheid wurde gegenüber der L S GmbH gemäß § 360 Abs 1 zweiter Satz der GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 idgF, die umgehende Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes, nämlich die Einstellung des gewerblichen Getränkeausschankes im Wettlokal der L S GmbH am Standort Hstraße in H in der Form verfügt, als der zu diesem Zweck verwendete Getränkekühlschrank sowie der Getränkeautomat in der Betriebsanlage stillzulegen sind. Weiters wurde verfügt, dass die Erfüllungsmeldung über die erfolgte Maßnahme zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes der Behörde bis spätestens 20.03.2018 vorzulegen ist.

2.   Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, die Behörde sei unzuständig und es liege offensichtlich weder eine bewilligungspflichtige Änderung einer Betriebsanlage noch eine bewilligungspflichtige Änderung eines Gebäudes vor. Für die Ausübung der Tätigkeit eines Vermittlers von Wettkunden sei eine Bewilligung nach dem Vorarlberger Wettengesetz und nicht nach der Gewerbeordnung erforderlich. Die Gewerbeordnung sei auf diese Tätigkeit nach § 2 Abs 1 Z 22 GewO nicht anwendbar. Die Landesregierung habe die Bewilligung nach dem Vorarlberger Wettengesetz mit Bescheid vom 07.07.2017 für die betreffende Betriebsstätte erteilt. Die Bezirkshauptmannschaft habe bereits anlässlich der Eröffnung der Betriebsstätte eine Begehung durchgeführt und keine Beanstandungen gemacht. Sie habe auch den Kaffeeautomaten kontrolliert und aufgrund des Umstandes, dass kein entgeltlicher Kaffeeausschank erfolge, ausdrücklich erklärt, dies sei so in Ordnung. Es sei absurd, aufgrund des kostenlosen Ausschankes von Getränken in geringem Umfang eine Betriebsanlagenbewilligungspflicht zu konstruieren. Jedes Wettlokal dürfe wie auch jeder sonstige Betrieb ohne weiteres unentgeltlich Getränke ausschenken, wenn dafür nicht geworben werde, keine zusätzlichen Hilfskräfte für den Ausschank verwendet werden und der Ausschank in den Geschäftsräumlichkeiten stattfinde, also dafür keine eigenen nur dem Ausschank dienenden Räume verwendet werden. Diese Voraussetzungen würden hier vorliegen und sei daher keine gewerberechtliche Bewilligung erforderlich und die Bezirkshauptmannschaft B unzuständig. In jedem Büro, jeder Filiale einer Bank oder Rechtsanwalts- oder Steuerberatungskanzlei werde dem Kunden kostenlos ein Kaffee oder ein Getränk angeboten, ohne dass dies zu einer gewerberechtlichen Bewilligungspflicht führen würde. Ein Kaffeeautomat und ein Kühlschrank, aus dem Kunden unentgeltlich Getränke entnehmen können, mache ein bewilligtes Sportwettenlokal niemals zu einer bewilligungspflichtigen Betriebsanlage. Der angefochtene Bescheid begehe einen prinzipiellen Denkfehler, der ihn unmöglich mache. Die Frage, ob eine Betriebsanlagengenehmigungspflicht vorliege oder nicht, möge die eine Frage sein, die andere sei aber dennoch und trotzdem und ungeachtet dessen, ob ein allfälliger Betrieb solcher Haushaltsgeräte eine zwangsweise Schließung nach § 360 GewO rechtfertige. Im Sinne des angefochtenen Bescheides müsste jede noch so nebensächliche gewerbliche Betätigung jedenfalls zu Zwangsmaßnahmen nach § 360 GewO führen. Der Kühlschrank und der Getränkeautomat seien nicht geeignet, die Nachbarn durch Lärm zu beeinträchtigen; auch würden die Kunden wegen des Betriebes dieser Geräte nicht in Notsituationen kommen können. Die Verabreichung eines Getränkes sei eine selbstverständliche Standardleistung, die überall dort stattfinde, wo zwei Personen miteinander Kontakt haben. Es gebe den Gratiskaffee beim Zahnarzt, beim Rechtsanwalt, bei der Versicherung und selbst bei Verhandlungen der Bezirkshauptmannschaft. Diese würden deswegen auch keine gewerbliche Betriebsanlagengenehmigung benötigen, handle es sich bei der unentgeltlichen Abgabe von Getränken doch um einen völlig normalen Akt gesellschaftlicher Umfangsformen. Das eingeleitete Schließungsverfahren sei unverhältnismäßig und werde dadurch eine Doppelbestrafung verfügt. Es werde ua beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben sowie der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Mit ergänzendem Schriftsatz vom 24.05.2018 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass der verfahrensgegenständliche Kaffeeautomat im Eigentum einer anderen GmbH stehe, die den Automaten aufgestellt habe und betreibe. Diese Gesellschaft verfüge über eine Gewebeberechtigung für den Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und Verkauf dieser Getränke mittels Automaten. Die Gesellschaft betreibe hunderte solcher Automaten in ganz Österreich, ohne dass durch die Aufstellung dieser Automaten eine gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigungspflicht behauptet worden sei. Auch im Foyer der Bezirkshauptmannschaft B, bei Gerichten oder Bahnhöfen würden solche Automaten stehen, ohne dass eine gewerbebehördliche Bewilligungspflicht bestehen würde. Eine Ausübung des Gastgewerbes ohne erforderliche Gastgewerbeberechtigung könne sohin auch nicht vorliegen. Es liege ein unentgeltlicher Ausschank im Sinne des § 32 Abs 1 Z 15 GewO 1994 vor, der jedem Gewerbetreibenden und damit auch einem bewilligten Wettlokal zustehe und der niemals zu einer betriebsanlagenrechtlichen Bewilligungspflicht führen könne.

3.   Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:

Die Beschwerdeführerin betreibt in H, Hstraße seit 19.01.2018 ein Wettlokal. Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 07.07.2017 wurde ihr gemäß § 2 Abs 1 iVm § 3 WettenG die Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit eines Vermittlers von Wettkunden ohne Wettterminals unter näher aufgezählten Auflagen bis zum 30.06.2020 erteilt.

Das gegenständliche Wettlokal ist inklusive aller Nebenräume ca 100 m² groß. Es sind jedoch nicht sämtliche Nebenräume für die Öffentlichkeit zugänglich. Im Lokal befinden sich vier Tische und zwei Stehtische. Bei den Tischen befinden sich jeweils vier Stühle und bei den Stehtischen befinden sich jeweils zwei Stühle. Ebenso befinden sich im Lokal ca 23 Bildschirme, auf denen Sportveranstaltungen gezeigt werden oder das Wettangebot dargestellt wird. Wettterminals im Sinne des Wettengesetzes befinden sich keine im Lokal. Im Hauptraum des Lokals befinden sich auch ein Kaffeeautomat sowie ein Kühlschrank mit alkoholfreien Getränken. Die beiden Automaten stehen, vom Eingang aus gesehen, links in einem etwas abgetrennten Bereich. Sowohl die Getränke aus dem Getränkeautomaten als auch die Getränke aus dem Kühlschrank werden den Kunden des Wettlokals unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

Im Wettlokal sind zwei Angestellte beschäftigt, die im Schichtbetrieb arbeiten. Während den Öffnungszeiten ist jeweils ein Angestellter bzw eine Angestellte im Lokal anwesend. Die Getränke im Kühlschrank sowie vom Getränkeautomaten werden nicht vom Personal an die Kunden ausgegeben, sondern es bedienen sich die Kunden an den Getränken selbst. Der Kaffeeautomat steht im Eigentum einer externen Firma und wird von dieser serviciert und befüllt. Der Getränkekühlschrank wird vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin selbst bzw von seinen Mitarbeitern gefüllt. Im Lokal haben ca 20 Personen bzw Gäste Platz. Das Lokal ist öffentlich zugänglich. Es gibt jedoch eine Altersbeschränkung von 18 Jahren. Darüber hinaus gibt es eine weitere Beschränkung für gesperrte Spieler. Das Lokal hat täglich, von Montag bis Sonntag von 10.00 bis 23.00 Uhr geöffnet.

4.   Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der Aussage des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin sowie des vorgelegten Verwaltungsaktes der Bezirkshauptmannschaft B als erwiesen angenommen. Der Sachverhalt ist soweit auch unstrittig.

5.1.1.                                                                          Nach § 1 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194/1994, gilt dieses Bundesgesetz, soweit nicht die §§ 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten.

Gemäß § 1 Abs 2 GewO 1994 wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll.

Nach § 1 Abs 3 GewO 1994 liegt Selbständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird.

Nach § 111 Abs 1 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994, idF BGBl Nr 42/2008, bedarf es einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (§ 94 Z 26) für die Beherbergung von Gästen und die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken.

Gemäß § 111 Abs 3 GewO 1994 ist unter Verabreichung und unter Ausschank jede Vorkehrung oder Tätigkeit zu verstehen, die darauf abgestellt ist, dass die Speisen oder Getränke an Ort und Stelle genossen werden.

Gemäß § 112 Abs 1 GewO 1994 wird ein Gastgewerbe auch dann ausgeübt, wenn einzelne Dienstleistungen, die in ihrer Gesamtheit eine gastgewerbliche Tätigkeit gemäß § 111 Abs 1 ergeben, gesondert von zwei oder mehreren Unternehmern für dieselben Leistungsempfänger und im selben Standort erbracht werden.

Gemäß § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994, BGBl 194/1994, idF BGBl I Nr 94/2017, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 € zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, und nicht Z 10 oder § 367 Z 8 anzuwenden sind.

5.1.2.                                                                          Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin über keine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe am hier in Rede stehenden Standort verfügt. Die Beschwerdeführerin bestreitet jedoch, dass im gegenständlichen Fall eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt. Soweit die Beschwerdeführerin dazu vorbringt, die Getränke würden unentgeltlich und daher nicht gewerblich angeboten, ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Erzielung eines unmittelbaren Ertrages für den Begriff der Gewerbsmäßigkeit kein notwendiges Erfordernis ist (vgl VwGH 22.04.1994, Zl 94/02/0098). Eine Tätigkeit wird nach § 1 Abs 2 GewO 1994 nämlich auch dann gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie neben anderen Kriterien in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist. Ertragserzielungsabsicht ist daher schon bei der Absicht gegeben, einen „sonstigen“, insbesondere einen bloß mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Auch sonstige den Geschäftszielen dienende positive Effekte stellen einen wirtschaftlichen Vorteil dar (vgl etwa VwGH 22.04.1994, 94/02/0098). Nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des § 1 Abs 2 GewO 1994 macht es hierbei keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll.

Das zur Verfügung stellen von Getränken im Wettlokal hat zweifellos den Zweck, die Kunden zu einem längeren Verweilen im Lokal zu animieren, indem ihnen der Aufenthalt im Lokal angenehmer gemacht wird, um dadurch die Vermittlung von Wettabschlüssen durch Wettkunden zu steigern. Selbst wenn sich unmittelbar aus der Zurverfügungstellung der Getränke kein Gewinn ergibt, ist die Absicht jedenfalls darauf gerichtet, Erträge aus dem Betrieb des Wettlokals (Vermittlungsgebühren) zu vergrößern. Somit ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit gewerblich ausgeübt wird.

Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, auch in Behörden und bei Freiberuflern würden Getränke gratis zur Verfügung gestellt, wobei nicht von einer gewerblichen Tätigkeit ausgegangen werde, übersieht sie, dass die Tätigkeit von Behörden nicht auf die Erzielung eines Ertrages oder wirtschaftlichen Vorteils gerichtet ist und auch bei Freiberuflern erkennbarer Zweck eines solchen Ausschanks ist, Wartezeiten angenehmer zu gestalten. Durch einen solchen Ausschank wird jedoch nicht die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Behörde oder des Freiberuflers etc gefördert.

Soweit die Beschwerdeführerin argumentiert, dass der Automat nicht von der L S GmbH aufgestellt worden sei, sondern von einer anderen GmbH, lässt sie die Regelung des § 112 Abs 1 GewO 1994 außer Acht, welche verhindert, dass durch die Aufteilung von gastgewerbetypischen Leistungen auf mehrere Unternehmer die Bestimmungen betreffend Erlangung und Ausübung von Gastgewerbeberechtigungen, insbesondere die zum Schutz der Gäste vorgesehenen Bestimmungen, aber auch die zum Schutz der Gäste und Nachbarn festgelegten Bestimmungen des Betriebsanlagenrechts umgangen werden (vgl Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO³, § 112, Rz 1). Im gegenständlichen Fall werden im selben Standort – im Wettlokal am Standort Hstraße in H – Getränke über Getränkeautomaten verabreicht und Verabreichungsplätze bereitgestellt. Nach § 112 Abs 1 GewO 1994 ist es für die Frage der Ausübung des Gastgewerbes unerheblich, ob diese Dienstleistungen durch einen oder zwei Unternehmer erbracht werden. Die L S GmbH, die unbestrittenermaßen die Betreiberin des Lokals ist, übt daher im besagten Standort das Gastgewerbe aus.

Wenn die Beschwerdeführerin weiters auf die Bestimmung des § 32 Abs 1 Z 15 GewO 1994 hinweist, wonach jedem Gewerbetreibenden das Recht eingeräumt wird, unter bestimmten Voraussetzungen unentgeltlich Getränke auszuschenken, ist festzuhalten, dass dieses Recht (nur) Gewerbetreibenden zusteht. Wie die Beschwerdeführerin an anderer Stelle selbst zutreffend vorgebracht hat, handelt es sich bei der von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit eines Vermittlers von Wettkunden jedoch nicht um eine gewerbliche Tätigkeit – die Gewerbeordnung ist auf diese Tätigkeit nach § 2 Abs 1 Z 22 nicht anwendbar. Nachdem die Beschwerdeführerin somit keine Gewerbetreibende ist, kann sie sich auch nicht auf das Gewerbetreibenden zustehende Recht nach § 32 Abs 1 Z 15 GewO 1994 berufen.

Es besteht daher der Verdacht, dass das Gastgewerbe ohne die erforderliche gewerberechtliche Genehmigung ausgeübt wurde.

5.2.1.                                                                          Gemäß § 74 Abs 2 GewO 1994 BGBl Nr 194/1994, idF BGBl I Nr 96/2017, dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl Nr 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl Nr 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs 1 Z 4 lit g angeführten Nutzungsrechte,

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

Nach § 366 Abs 1 Z 2 GewO 1994, BGBl 194/1994, idF BGBl I Nr 94/2017, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt.

5.2.2. Dass das verfahrensgegenständliche Lokal für gewerbliche Zwecke genutzt wurde, ergibt sich aus den Ausführungen unter Punkt 5.1.

Es ist unbestritten, dass für das gegenständliche Lokal keine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung vorliegt. Bereits die grundsätzliche Eignung einer Betriebsanlage zur Gefährdung und Belästigung usw begründet die Genehmigungspflicht. Ob im konkreten Einzelfall tatsächlich Gefährdungen usw bestehen, ist im Genehmigungsverfahren (nach § 77 GewO 1994) zu prüfen (VwGH 20.12.1994, 94/04/0162). Dass sich durch die oben beschriebene Anlage insbesondere Belästigungen der Nachbarn gemäß § 74 Abs 2 GewO ergeben können, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung.

Wenn die Beschwerdeführerin auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 25.02.2014 verweist, ist auszuführen, dass bei der Beurteilung der Frage, ob eine grundsätzliche Eignung zur Gefährdung, Belästigung usw durch eine Anlage besteht, nicht nur der Getränkeautomat isoliert zu betrachten ist, sondern der gesamte Betrieb des Lokales, in dem das Gewerbe ausgeübt wird.

Somit besteht auch der Verdacht, dass eine gewerbliche Betriebsanlage ohne die gewerbebehördliche Genehmigung betrieben wurde.

5.3.1. Gemäß § 360 Abs 1 GewO 1994, BGBl 194/1994, idF BGBl I Nr 85/2013, hat die Behörde, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs 1 Z 1, 2 oder 3 besteht, unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 367 Z 25 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß § 79c oder § 82 Abs 3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.

5.3.2. Nachdem im gegenständlichen Lokal das Gastgewerbe ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung ausgeübt wurde (siehe Punkt 5.1.) und auch die gewerbliche Betriebsanlage ohne die gewerbebehördliche Genehmigung betrieben wurde (siehe Punkt 5.2.), ist der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs 1 Z 1 und 2 GewO 1994 gegeben. Die aufgetragene Stilllegung des Getränkekühlschranks und des Getränkeautomaten ist geeignet, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand herzustellen. Sie ist auch nicht unverhältnismäßig, zumal ein gelinderes Mittel nicht vorhanden ist. Auch verstößt die Stilllegung nicht gegen das Doppelbestrafungsverbot, da es sich dabei nicht um eine Verwaltungsstrafe handelt, sondern um eine Maßnahme zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes.

Der angefochtene Bescheid war daher zu bestätigen.

6.   Nachdem der angefochtene Bescheid zu bestätigen war, war auf den Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht mehr weiter einzugehen.

7.              Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Gewerberecht, sonstige Rechte von Gewerbetreibenden, nicht wenn Tätigkeit von Gewerbeordnung ausgenommen, Getränkeausschank Wettbüro, Betriebsanlage

Anmerkung

Behandlung der Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof (24.09.2018, E 2781/2018) abgelehnt.

Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof (04.02.2021, Ra 2018/04/0201) zurückgewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.414.6.2018.R15

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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