Norm: GewO 1994 §2 Z10
Rechtssatz: Zu den Gewerben zählen jene Tätigkeiten, bei denen kaufmännisch - technische Kenntnisse und Fertigkeiten überwiegen, zu den "freien Berufen" hingegen solche, die überwiegend auf wissenschaftlicher und künstlerischer Grundlage betrieben werden und eine gewisse höhere Bildung voraussetzen. Im Hinblick auf den Charakter der Tätigkeit eines öffentlichen Agenten und die von ihm verlangte Vorbildung ist er den freie... mehr lesen...
Norm: EGG §5GewO 1994 §2 Z10RAO §1aRAO §21c
Rechtssatz: Für den öffentlichen Agenten bestehen keine berufsrechtlichen Vorschriften über die Berufsausübung in Form einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft. Besitzt daher ein Gesellschafter nicht die Berufsbefugnis eines öffentlichen Agenten, kann daher auch bei analoger Anwendung der berufsrechtlichen Vorschriften der Rechtsanwaltsordnung mit ihm keine OEG zur Ausübung der öffentlichen Agentie geb... mehr lesen...
Norm: GewO 1994 §2 Z10
Rechtssatz: Zu den Gewerben zählen jene Tätigkeiten, bei denen kaufmännisch - technische Kenntnisse und Fertigkeiten überwiegen, zu den "freien Berufen" hingegen solche, die überwiegend auf wissenschaftlicher und künstlerischer Grundlage betrieben werden und eine gewisse höhere Bildung voraussetzen. Im Hinblick auf den Charakter der Tätigkeit eines öffentlichen Agenten und die von ihm verlangte Vorbildung ist er den freie... mehr lesen...
Norm: EGG §5GewO 1994 §2 Z10RAO §1aRAO §21c
Rechtssatz: Für den öffentlichen Agenten bestehen keine berufsrechtlichen Vorschriften über die Berufsausübung in Form einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft. Besitzt daher ein Gesellschafter nicht die Berufsbefugnis eines öffentlichen Agenten, kann daher auch bei analoger Anwendung der berufsrechtlichen Vorschriften der Rechtsanwaltsordnung mit ihm keine OEG zur Ausübung der öffentlichen Agentie geb... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die am 2.7.1952 geborene Klägerin bewirtschaftet gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten einen landwirtschaftlichen Betrieb mit 0,66 ha Eigengrund und 7,47 ha Pachtgrund. Zum Betrieb gehören 7 Pferde, die als Zug- und Arbeitspferde z.B. für das Holzholen aus dem Wald und für Kutschenfahrten, aber auch als Reitpferde gegen entsprechendes Entgelt eingesetzt werden. Der landwirtschaftliche Betrieb ist daraufhin eingerichtet, daß Urlaub am Bauernhof gemacht werden kann.... mehr lesen...
Norm: GewO 1973 §2BSVG §2BSVG §3
Rechtssatz: Voraussetzung für ein landwirtschaftliches Nebengewerbe ist, daß dieses ökonomisch dem landwirtschaftlichen Betrieb untergeordnet ist. Untergeordnet ist eine Tätigkeit gegenüber der landwirtschaftlichen Produktion dann, wenn sie im Verhältnis zu dieser an Umfang und wirtschaftlicher Bedeutung geringfügig ist. (Hier: Vermietung von Reitpferden kein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb, wenn diese Vermiet... mehr lesen...
Auf Grund des Versäumungsurteiles vom 22. Juni 1979, GZ 34 Cg 78/79- 2, bewilligte das Erstgericht dem betreibenden Gläubiger zur Hereinbringung seiner vollstreckbaren Forderung von 66 343.53 S samt Anhang die Exekution durch Pfändung der der verpflichteten Partei gegenüber den Eigentümern der Liegenschaft Wien 21, X-Gasse 9, zustehenden Mietrechte an der genannten Liegenschaft. Hingegen wies es den Antrag, die Pfändung und Zwangsverwaltung des von der verpflichteten Partei in Wien 21... mehr lesen...
Norm: EO §341 FGewO 1973 §2 Z12
Rechtssatz: Kindergärten sind zwar keine gewerblichen Unternehmungen, sie sind aber eine "ähnliche wirtschaftliche Unternehmung" im Sinne des § 341 EO, die unter der Voraussetzung ihrer Verwertbarkeit der Pfändung unterliegt. Das Recht zum Betriebe eines Kindergarten ist der Ausübung nach übertragbar und daher auch pfändbar. Entscheidungstexte 3 Ob 55/80 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1091 A2GewO §2 Z12
Rechtssatz: Reitschulen fallen unter die Ausnahmebestimmungen des § 2 Z 12 Gewerbeordnung 1973 und unterliegen überhaupt nicht deren Vorschriften. Entscheidungstexte 3 Ob 575/79 Entscheidungstext OGH 29.10.1980 3 Ob 575/79 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0020300 ... mehr lesen...