Norm
GewO 1973 §2Rechtssatz
Voraussetzung für ein landwirtschaftliches Nebengewerbe ist, daß dieses ökonomisch dem landwirtschaftlichen Betrieb untergeordnet ist. Untergeordnet ist eine Tätigkeit gegenüber der landwirtschaftlichen Produktion dann, wenn sie im Verhältnis zu dieser an Umfang und wirtschaftlicher Bedeutung geringfügig ist. (Hier: Vermietung von Reitpferden kein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb, wenn diese Vermietung an Umfang und wirtschaftlicher Bedeutung die eigentliche landwirtschaftliche Produktion überwiegt).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0060437Dokumentnummer
JJR_19911022_OGH0002_010OBS00265_9100000_001