RS OGH 1991/10/22 10ObS265/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1991
beobachten
merken

Norm

GewO 1973 §2
BSVG §2
BSVG §3

Rechtssatz

Voraussetzung für ein landwirtschaftliches Nebengewerbe ist, daß dieses ökonomisch dem landwirtschaftlichen Betrieb untergeordnet ist. Untergeordnet ist eine Tätigkeit gegenüber der landwirtschaftlichen Produktion dann, wenn sie im Verhältnis zu dieser an Umfang und wirtschaftlicher Bedeutung geringfügig ist. (Hier: Vermietung von Reitpferden kein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb, wenn diese Vermietung an Umfang und wirtschaftlicher Bedeutung die eigentliche landwirtschaftliche Produktion überwiegt).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0060437

Dokumentnummer

JJR_19911022_OGH0002_010OBS00265_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten