Norm
EO §341 FRechtssatz
Kindergärten sind zwar keine gewerblichen Unternehmungen, sie sind aber eine "ähnliche wirtschaftliche Unternehmung" im Sinne des § 341 EO, die unter der Voraussetzung ihrer Verwertbarkeit der Pfändung unterliegt. Das Recht zum Betriebe eines Kindergarten ist der Ausübung nach übertragbar und daher auch pfändbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0004265Dokumentnummer
JJR_19801217_OGH0002_0030OB00055_8000000_003