Norm
GewO 1994 §2 Z10Rechtssatz
Zu den Gewerben zählen jene Tätigkeiten, bei denen kaufmännisch - technische Kenntnisse und Fertigkeiten überwiegen, zu den "freien Berufen" hingegen solche, die überwiegend auf wissenschaftlicher und künstlerischer Grundlage betrieben werden und eine gewisse höhere Bildung voraussetzen. Im Hinblick auf den Charakter der Tätigkeit eines öffentlichen Agenten und die von ihm verlangte Vorbildung ist er den freien Berufen zuzurechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0060166Dokumentnummer
JJR_19941108_OGH0002_0040OB00122_9400000_002