Rechtssatz: Ist im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht erweislich, daß der Beschuldigte an einen Jugendlichen Alkohol ausgeschenkt hat, ist aus dem Grundsatz in dubio pro reo zu Gunsten des Beschuldigten zu erkennen (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: Schenkt der Beschuldigte als Betreiber eines Gastgewerbes persönlich einer Minderjährigen (vorliegend 16 Jahre altes Mädchen) ein kleines Bier aus, so ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Beim Ausschenken von alkoholischen Getränken an Jugendliche handelt es sich um einen schwerstwiegenden Verstoß nach der Gewerbeordnung, wird doch ein schutzwürdiges Interesse, nämlich der Schutz von Jugendlichen vor dem Konsum von Alkohol auf das Gröbste verletzt. Gastgewerbetreibe... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer als Betreiber eines Espressos Jugendlichen unter 16 Jahren Alkohol - vorliegend "Wodka-Red-Bull" - auschenken läßt, macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Das besonders auch deshalb, weil es sich beim Ausschank von alkoholischen Getränken an Jugendliche um einen schwerwiegenden Verstoß nach der Gewerbeordnung handelt, wird doch ein schutzwürdiges Interesse, nämlich der Schutz von Jugendlichen vor dem Konsum von Alkohol, auf das gröbste verletzt. Gastgewerbetre... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als nach außenhin vertretungsbefugtes Organ der "S GmbH" zu verantworten, daß durch diese Gesellschaft dadurch unbefugt gewerbsmäßig das Handelsagenturgewerbe gemäß §124 Z10 iVm §5 Abs1 und Abs2 GewO 1994 ausgeübt worden sei, indem er (wohl diese Gesellschaft) in der Zeit vom 4.1.1995 bis 28.3.1995 im Standort K, in Ertragsabsicht Handelsgeschäfte vermitte... mehr lesen...