RS UVS Kärnten 1996/09/03 KUVS-314/4/96

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Veröffentlicht am 03.09.1996
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Rechtssatz

Ist im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht erweislich, daß der Beschuldigte an einen Jugendlichen Alkohol ausgeschenkt hat, ist aus dem Grundsatz in dubio pro reo zu Gunsten des Beschuldigten zu erkennen (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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