Schenkt der Beschuldigte als Betreiber eines Gastgewerbes persönlich einer Minderjährigen (vorliegend 16 Jahre altes Mädchen) ein kleines Bier aus, so ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Beim Ausschenken von alkoholischen Getränken an Jugendliche handelt es sich um einen schwerstwiegenden Verstoß nach der Gewerbeordnung, wird doch ein schutzwürdiges Interesse, nämlich der Schutz von Jugendlichen vor dem Konsum von Alkohol auf das Gröbste verletzt. Gastgewerbetreibende sollten gerade auf die Gesundheit Jugendlicher besonders Bedacht nehmen und ihnen den Konsum von alkoholischen Getränken nicht erleichtern.