RS UVS Kärnten 1996/05/07 KUVS-319/3/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.1996
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Rechtssatz

Wer als Betreiber eines Espressos Jugendlichen unter 16 Jahren Alkohol - vorliegend "Wodka-Red-Bull" - auschenken läßt, macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Das besonders auch deshalb, weil es sich beim Ausschank von alkoholischen Getränken an Jugendliche um einen schwerwiegenden Verstoß nach der Gewerbeordnung handelt, wird doch ein schutzwürdiges Interesse, nämlich der Schutz von Jugendlichen vor dem Konsum von Alkohol, auf das gröbste verletzt. Gastgewerbetreibende sollten gerade auf die Gesundheit Jugendlicher besonders Bedacht nehmen und ihnen den Konsum von alkoholischen Getränken nicht erleichtern.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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