Norm
GewO 1994 §143 Z7Rechtssatz
Wird zusammen mit einer Tankstelle in einem Verkaufslokal von zweihundert Quadratmeter Größe ein sogenannter "Mini Markt" betrieben, der alle Ausstattungsdetails eines Supermarktes aufweist, so wird damit weder der Charakter eines Tankstellenbetriebs noch der eines Buffetbetriebs gewahrt, bestimmen doch die in Regalen übersichtlich aufgestellten Waren und das reichhaltige Warenangebot den Eindruck des Geschäftslokals.
Entscheidungstexte
Schlagworte
m2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107108Dokumentnummer
JJR_19961112_OGH0002_0040OB02315_96M0000_004