Norm
GewO 1994 §124 Z9Rechtssatz
Die Nebenrechte des § 144 GewO 1994, zu denen gemäß Abs 2 dieser Gesetzesstelle auch der Verkauf von Lebensmitteln gehört, die in dem Gastgewerbebetrieb verwendet werden, und von Reiseproviant, knüpfen nicht - wie früher die GewO 1973 - an die Berechtigung des Gastgewerbetreibenden, sondern an die tatsächliche Ausübung bestimmter gastgewerblicher Tätigkeiten an. Sie stehen unter anderem Gastgewerbetreibenden zu, die Gäste beherbergen oder Speisen verabreichen und warme und angerichtete kalte Speisen verkaufen (§ 144 Abs 1 und 2 GewO 1994). Das freie Gastgewerbe im Sinne des § 143 GewO 1994 ist zur Vornahme dieser Tätigkeiten nicht uneingeschränkt berechtigt. Die Tätigkeiten der buffetmäßigen Ausschankbetriebe und Verabreichungsbetriebe nach § 143 Z 7 GewO 1994 sind vom § 144 GewO 1994 nicht erfaßt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107106Dokumentnummer
JJR_19961112_OGH0002_0040OB02315_96M0000_002